Rn 18

Kostbarkeiten sind Gegenstände, deren Wert im Verhältnis zu ihrer Größe besonders wertvoll sind (BGH NJW 53, 902 [BGH 09.04.1953 - III ZR 45/52]), zB Edelmetalle wie Gold, Silber oder Platin, Edelsteine, echte Perlen, Münzen, deren Verkaufswert ihren Nennwert übersteigt, Briefmarkensammlungen, Kunstwerke, Antiquitäten. Ob eine Kostbarkeit vorliegt, beurteilt der GV nach pflichtgemäßem Ermessen (Köln Rpfleger 98, 353 [OLG Köln 15.01.1998 - 7 U 146/92]).

Dieser Inhalt ist unter anderem im HSO FV Sachsen online Kompaktversion enthalten. Sie wollen mehr?