Rn 27

Ist die Kenntlichmachung ordnungsgemäß erfolgt, bleibt die dadurch bewirkte Pfändung auch bestehen, wenn die Erkennbarkeit vom Schuldner oder einem Dritten eigenmächtig beseitigt oder sonst ohne Zustimmung des Gläubigers oder des GV aufgehoben wird (RGZ 161, 109, 114); der GV hat die Pfändung aber unverzüglich wieder ersichtlich zu machen (§ 82 VII 1 GVGA). Die Pfändung verliert ihre Wirkung, wenn die Erkennbarkeit mit Wissen und Willen des Gläubigers oder des GV beseitigt wird (RGZ 161, 109, 114).

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