Rn 16

Die wirksame Pfändung setzt voraus, dass der GV sich Alleingewahrsam, dh die die Verfügungsmacht des Schuldners ausschließende tatsächliche Gewalt über die zu pfändenden Sachen verschafft; selbst wenn er nach Abs 2 die Gegenstände im Gewahrsam des Schuldners belässt, muss er sie zunächst in seinen unmittelbaren Besitz bringen und räumt sodann dem Schuldner den Gewahrsam wieder ein (RGZ 118, 276, 277; Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 11; aA MüKoZPO/Gruber Rz 28). Häufig fällt die Inbesitznahme mit der Wegschaffung oder der Ersichtlichmachung nach Abs 2 S 2 zeitlich zusammen. Sie kann aber auch durch sonstige Maßnahmen erfolgen, die dem Gerichtsvollzieher die tatsächliche Gewalt verschaffen und den Schuldner von der Verfügung über diese Gegenstände ausschließen, zB Einschließen der Sachen in einen Raum, der nur dem GV, nicht aber dem Schuldner zugänglich ist (vgl AG Northeim DGVZ 02, 125, 126).

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