Gesetzestext
(1) Die Pfändung der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen körperlichen Sachen wird dadurch bewirkt, dass der Gerichtsvollzieher sie in Besitz nimmt.
(2) 1Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere sind im Gewahrsam des Schuldners zu belassen, sofern nicht hierdurch die Befriedigung des Gläubigers gefährdet wird. 2Werden die Sachen im Gewahrsam des Schuldners belassen, so ist die Wirksamkeit der Pfändung dadurch bedingt, dass durch Anlegung von Siegeln oder auf sonstige Weise die Pfändung ersichtlich gemacht ist.
(3) Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner von der erfolgten Pfändung in Kenntnis zu setzen.
A. Anwendungsbereich.
Rn 1
Die Vorschrift gilt für die Pfändung (§ 803) körperlicher Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden.
B. Gegenstand der Pfändung.
I. Körperliche Sachen.
Rn 2
Körperliche Sachen sind bewegliche Sachen iSv §§ 90 ff BGB, also alle Sachen, die nicht Grundstücke, den Grundstücken gleichgestellt oder (echte) Grundstücksbestandteile sind (beachte aber § 865 für Gegenstände, auf die sich die Hypothek bzw Schiffshypothek erstreckt, s dort). Früchte, die von dem Boden noch nicht getrennt sind, können nach § 810 gepfändet werden (s dort). Wertpapiere fallen in den Anwendungsbereich von § 808 (vgl § 104 GVGA). Bei Wertpapieren in Sammelverwahrung erfolgt die Vollstreckung durch Pfändung und Verwertung der Miteigentumsanteile an den zum Sammelbestand des Verwahrers gehörenden Wertpapieren (§ 6 I DepotG) als andere Vermögensrechte iSv §§ 857 I, 828 ff (BGH WM 08, 400; BGHZ 160, 121). Legitimationspapiere, die eine Forderung beweisen, aber nicht Träger des Rechts sind, nimmt der GV zur Vorbereitung und Sicherung der Forderungszwangsvollstreckung vorläufig in Besitz (Hilfspfändung, vgl § 836 III). Zu diesen Papieren gehören zB Sparbücher, Pfandscheine, Versicherungsscheine (Ddorf NJW-RR 06, 1470; Hamm NJW-RR 95, 1434), Gesellschaftsanteilsscheine (Köln GmbHR 95, 293), Depotscheine, Flugscheine (LG Frankfurt DGVZ 90, 169, 170), Hypothekenbriefe sowie nicht auf den Inhaber lautende Grund- und Rentenschuldbriefe. Die Papiere sind dem Schuldner zurückzugeben, wenn der Gläubiger nicht alsbald, spätestens innerhalb eines Monats, den Pfändungsbeschluss über die Forderung vorlegt, die dem Papier zugrunde liegt (§ 106 S 5 GVGA). Bei der Pfändung von Kfz nimmt der GV auch Kfz-Brief und -Schein in Besitz (§ 109 f GVGA). Miteigentumsanteile an beweglichen Sachen sind andere Vermögensrechte iSv § 857 (s dort).
II. Gewahrsam des Schuldners.
1. Bedeutung des Gewahrsams.
Rn 3
Der GV darf grds alle Sachen pfänden, die sich im (alleinigen, s.u. Rn 7) Gewahrsam des Schuldners befinden. Das Gesetz geht davon aus, dass der idR leicht feststellbare Gewahrsam für die Zugehörigkeit zum Schuldnervermögen spricht (BGHZ 95, 10, 16). Der GV prüft nicht, ob die Sache tatsächlich zum Schuldnervermögen gehört (vgl BGHZ 80, 296, 299; LG Dortmund NJW-RR 86, 1497, 1498) oder ein die Veräußerung hinderndes Recht eines Dritten besteht. Er hat die Pfändung auch dann vorzunehmen, wenn ein Dritter zB unter Hinweis auf sein Sicherungseigentum widerspricht (BGHZ 118, 201, 206) oder der Schuldner behauptet, dass er die tatsächliche Gewalt über die Sache nur für den Besitzer ausübe oder dass er sein Besitzrecht von einem anderen ableite (§ 71 I GVGA). Der Dritte muss sein Recht mit der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) geltend machen. Das gilt auch, wenn dem GV Urkunden vorgelegt werden, nach denen ein Dritter Eigentümer ist (zB Sicherungsübereignungsvertrag, LG Bonn MDR 87, 770 [LG Bonn 25.11.1986 - 4 T 743/86]). Nur wenn eine Sache offensichtlich zum Vermögen eines Dritten gehört (Bsp s § 71 II GVGA), unterbleibt die Pfändung (Saarbr OLGR Saarbr 03, 39, 42), es sei denn, der Dritte erklärt, dass er der Pfändung nicht widerspreche, oder der Gläubiger verlangt die Pfändung ausdrücklich (§ 71 II GVGA; LG Kassel DGVZ 06, 182, 183; s.a. AG Bühl DGVZ 10, 174, 175).
Rn 4
Haftet der Schuldner nur mit fremdem Vermögen, zB als Testamentsvollstrecker, Zwangsverwalter oder Insolvenzverwalter, muss der GV ausnahmsweise neben dem Gewahrsam auch die Zugehörigkeit zu dem haftenden Vermögen prüfen (vgl § 70 IV GVGA).
2. Gewahrsam.
Rn 5
Der Schuldner hat an allen Sachen Gewahrsam, die sich in äußerlich erkennbarer Weise in seinem tatsächlichen Herrschaftsbereich befinden (vgl Saarbr OLGR Saarbr 03, 39, 41; LG Frankfurt NJW-RR 88, 1215, 1216 [LG Frankfurt am Main 17.12.1987 - 2/9 T 976/87]). Der GV bewertet dies nach dem äußeren Anschein (vgl Ddorf NJW-RR 97, 998 [OLG Düsseldorf 08.11.1996 - 3 W 454/96]). Wer unmittelbaren Besitz (§ 854 I BGB) hat, hat auch Gewahrsam (Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 4; MüKoZPO/Gruber Rz 6). Regelmäßig besteht Gewahrsam an allen Sachen, die der Schuldner bei sich trägt oder die sich in der Wohnung des Schuldners befinden (auch wenn er sich in Haft befindet, LG Berlin DGVZ 91, 57), in allein von ihm genutzten abgeschlossenen Räumen (zB Büro, Werkstatt, Lagerraum, Pkw) oder in Behältnissen (zB Schrank, Schreibtisch, Koffer, Kisten, Kassetten, Taschen, auch in Kleidungsstücken; vgl § 758 Rn 5), über die er die alleinige tatsächliche Sachherrschaft besi...