Rn 6

Fehlendes Eigentum des Schuldners an der zu pfändenden Sache verhindert ein Vorgehen des Gläubigers nach § 809 ZPO ebenso wenig wie nach § 808 ZPO (BGHZ 80, 296, 299; MüKoZPO/Gruber Rz 13; aA Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 6; B/L/H/A/G/Weber Rz 3; Schuschke/Walker/Walker/Loyal Rz 6; vgl § 808 Rn 3).

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