Gesetzestext
(1) 1Früchte, die von dem Boden noch nicht getrennt sind, können gepfändet werden, solange nicht ihre Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt ist. 2Die Pfändung darf nicht früher als einen Monat vor der gewöhnlichen Zeit der Reife erfolgen.
(2) Ein Gläubiger, der ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück hat, kann der Pfändung nach Maßgabe des § 771 widersprechen, sofern nicht die Pfändung für einen im Falle der Zwangsvollstreckung in das Grundstück vorgehenden Anspruch erfolgt ist.
A. Normzweck.
Rn 1
Ungetrennte Früchte unterliegen als wesentliche Bestandteile des Grundstücks (§ 94 I 1 BGB) grds der Immobiliarvollstreckung. § 810 erlaubt ausnahmsweise die Pfändung als bewegliche Sachen.
B. Voraussetzungen der Pfändung.
I. Ungetrennte Früchte.
Rn 2
Hierunter fallen nur die wiederkehrend geernteten Früchte wie Getreide, Hackfrüchte, Obst; nicht Rechtsfrüchte oder sonstige Bodenerzeugnisse wie Holz auf dem Stamm (aber Bäume in einer Baumschule, AG Elmshorn DGVZ 95, 12; LG Bayreuth DGVZ 85, 42), Torf, Kohle, Steine und Mineralien (§ 101 I 4 GVGA).
II. Kein Ausschluss der Pfändbarkeit.
Rn 3
Werden die Früchte nach der Trennung Zubehör des Grundstücks (§§ 97, 98 Nr 2 BGB), sodass sie nach § 865 II 1 nicht gepfändet werden können, oder sind sie nach § 811 I Nr 2–4 unpfändbar, ist vor der Trennung eine Pfändung nach § 810 nicht zulässig (MüKoZPO/Gruber Rz 4; Zö/Herget Rz 3).
III. Gewahrsam.
Rn 4
Da die ungetrennten Früchte wie bewegliche Sachen behandelt werden, ist Voraussetzung der Pfändung, dass sie im Gewahrsam des Schuldners (§ 808), des Gläubigers oder eines herausgabebereiten Dritten (§ 809) stehen (MüKoZPO/Gruber Rz 5; Zö/Herget Rz 5). IdR hat derjenige Gewahrsam, der das Grundstück besitzt und zur Fruchtziehung berechtigt ist (St/J/Würdinger Rz 4). Regelmäßig ist das der Eigentümer. Ist das Grundstück verpachtet oder besteht ein Nießbrauch, kann gegen den Eigentümer bzw Verpächter nur unter den Voraussetzungen des § 809 gepfändet werden, gegen den Pächter bzw Nießbraucher, der mit der Trennung der Früchte nach §§ 954, 956 BGB das Eigentum erwirbt, hingegen nach § 808 (§ 102 I GVGA; MüKoZPO/Gruber Rz 5; St/J/Würdinger Rz 4f). Das Pfandrecht des Verpächters nach § 592 S 1 BGB steht der Pfändung nicht entgegen, genießt jedoch Vorrang und kann mit der Klage nach § 805 geltend gemacht werden (St/J/Würdinger Rz 6; MüKoZPO/Gruber Rz 5).
IV. Keine Immobiliarbeschlagnahme.
Rn 5
Ist das Grundstück, dessen Bestandteile die Früchte sind, bereits im Wege der Zwangsvollstreckung beschlagnahmt, können die Früchte nicht mehr gepfändet werden, da sie von der Beschlagnahme miterfasst werden (§§ 21 I 1, 148 ZVG) und dann ausschließlich der Immobiliarzwangsvollstreckung unterliegen. Anders, wenn das Grundstück im Besitz eines Pächters ist, da sein Recht auf den Fruchtgenuss nach § 21 III ZVG von der Beschlagnahme unberührt bleibt; in diesem Fall hindert die Beschlagnahme des Grundstücks die Pfändung nach § 810 nicht. Zu den Folgen nachträglicher Immobiliarbeschlagnahme s § 824 Rn 6.
V. Monatsfrist (Abs 1 S 2).
Rn 6
Die Pfändung ist frühestens einen Monat vor der gewöhnlichen Zeit der Reife zulässig. Diese bestimmt sich nicht nach dem konkreten Reifestand, sondern aus dem Durchschnitt mehrerer Jahre nach der fraglichen Fruchtgattung und den örtlichen Verhältnissen (RGZ 42, 382, 383; BGHZ 120, 368, 374). Werden Früchte üblicherweise in verschiedenen Reifestadien geerntet, ist auf den frühesten Zeitpunkt abzustellen, zu dem man die Früchte zu ernten pflegt (St/J/Würdinger Rz 8). Zur Bestimmung der Reifezeit ist im Zweifelsfall ein Sachverständiger zuzuziehen (§ 813 III; § 102 III GVGA).
C. Vornahme der Pfändung.
Rn 7
Die Pfändung erfolgt wie die beweglicher Sachen nach §§ 808, 809, wobei die Wegschaffung naturgemäß nicht in Betracht kommt. Die Kenntlichmachung geschieht durch Aufstellung von Pfandtafeln oder Pfandzeichen mit einer vom Gerichtsvollzieher unterschriebenen Pfandanzeige oder durch andere zweckentsprechende Vorrichtungen, tunlichst unter Verwendung des Dienstsiegels oder des Dienststempels; in geeigneten Fällen bestellt der Gerichtsvollzieher einen Hüter (§ 102 II GVGA). Nach § 813 III ist ein Sachverständiger hinzuzuziehen, wenn anzunehmen ist, dass der Wert der gepfändeten Früchte 500 EUR übersteigt (s § 813 Rn 6).
D. Rechtsfolgen.
Rn 8
Mit der Pfändung, also vor der Trennung der Früchte entsteht an ihnen ein Pfändungspfandrecht (RGZ 161, 109, 113; St/J/Würdinger Rz 3; MüKoZPO/Gruber Rz 9; Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 5; aA Henckel S 334 Fn 86 mwN). Nach der Trennung setzen sich Verstrickung und Pfandrecht an den getrennten Früchten bzw ihren Surrogaten, zB ausgedroschene Samen und Stroh (RGZ 74, 247, 248), aus Trauben gewonnener Most (RGZ 161, 109, 113), fort. Der GV sollte jedoch für die erneute Ersichtlichmachung der Pfändung umgehend Sorge tragen, um einen gutgläubigen lastenfreien Erwerb Dritter zu verhindern (RGZ 161, 109, 115). Die Verwertung erfolgt nach § 824 (s dort).
E. Vorrangige Realgläubiger (Abs 2).
Rn 9
Dingliche oder persönliche Gläubiger, denen nach § 10 bis 12 ZVG ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück zusteht, können einer nach Abs 1 zulässigen Pfändung durch Drittwiderspruchsklage nach § 771 widersprechen, weil i...