Rn 27

Aus dem Schutzzweck ergibt sich, dass nicht jede Erwerbstätigkeit geschützt wird. Voraussetzung ist, dass sich die persönliche Tätigkeit des Schuldners im Gegensatz zur Leistung anderer und zur Ausnutzung sachlicher Betriebsmittel als das wirtschaftlich Wesentliche darstellt (FG München EFG 08, 1483, 1484; Hambg DGVZ 84, 57). Das ist bei abhängig Beschäftigten (Arbeiter, Angestellte, Beamte, Auszubildende) stets der Fall. Bei selbstständig Tätigen ist zu prüfen, ob die persönliche Leistung des Schuldners die Ausnutzung von Sach- und Kapitalmitteln überwiegt (s Rn 28 f). Auch die auf künftigen Erwerb gerichtete Tätigkeit wird durch Nr 5 geschützt, zB Berufsausbildung, Studium (AG Heidelberg DGVZ 89, 15) und Betriebsgründung (LG Hannover NJW 53, 1717 [LG Hannover 23.04.1953 - 11 T 508/52]; AG Ibbenbüren DGVZ 01, 30, 31). Der Schutzbereich erstreckt sich zudem auf den Ehegatten des Schuldners, sodass Gegenstände, die jener zur Fortsetzung seiner Erwerbstätigkeit benötigt, dem Pfändungsverbot unterliegen (BGH 28.1.10 – VII ZB 16/09, Tz 10 ff, NJW-RR 10, 642, 643; Hamm DGVZ 84, 138, 140; aA LG Augsburg Rpfleger 03, 203 [LG Augsburg 17.10.2002 - 5 T 3477/02]).

 

Rn 28

Geschützt werden idR Freiberufler wie Architekten (LG Frankfurt DGVZ 90, 58), Steuerberater, Musiker, Schauspieler und Schriftsteller. Gleiches gilt für Handwerker, die in ihrem Betrieb selbst maßgeblich handwerklich mitarbeiten, auch wenn Maschinen zum Einsatz kommen (Frankf OLGR Frankf 01, 27, 28; LG Bochum DGVZ 82, 43, 44; AG Sinzig NJW-RR 87, 757, 758 [AG Sinzig 03.07.1986 - 6 M 1194/86]) und für Fuhr- oder Taxiunternehmer, die selbst fahren (Hambg DGVZ 84, 57).

 

Rn 29

Nicht geschützt werden hingegen regelmäßig Kaufleute. Bei reinem Warenhandel oder -verleih ist wesentlicher Faktor der Erwerbsausübung der Kapitaleinsatz, während die persönliche Leistung völlig im Hintergrund steht (AG Offenbach, Beschl v 1.2.14 – 61 M 10133/13; LG Frankfurt NJW-RR 88, 1471 [LG Frankfurt am Main 07.06.1988 - 2/9 T 210/88]; LG Düsseldorf DGVZ 85, 74, 75). Das gilt auch für Fabrikbetriebe, Hotels, Sonnenstudios (LG Oldenburg DGVZ 93, 12, 13), größere Bauunternehmen (LG Hamburg JurBüro 51, 435) und größere Gastwirtschaften. Bei vielen Unternehmen muss im Einzelfall beurteilt werden, ob der persönliche Arbeitseinsatz überwiegt.

 

Rn 30

Der Pfändungsschutz gilt wegen des Schutzzwecks (Rn 26) nur für natürliche, nicht auch für juristische Personen (BGH NJW 18, 1083, 1084 [BGH 06.12.2017 - XII ZR 95/16]). Bei Einmanngesellschaften, Personenhandelsgesellschaften und BGB-Gesellschaften ist Nr 5 anwendbar, wenn die Gesellschafter durch ihren persönlichen Arbeitseinsatz ihr Einkommen innerhalb der Gesellschaft erzielen und die Kapitalausnutzung dagegen im Hintergrund bleibt (Oldbg NJW 64, 505; AG Bersenbrück DGVZ 92, 78; AG Düsseldorf DGVZ 91, 175; MüKoZPO/Gruber Rz 38; aA für Einmanngesellschaften Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 18).

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