1. Geschützte Betriebe.
Rn 22
Durch die Vorschrift sollen die Arbeitsplätze des Landwirts und seiner Gehilfen geschützt werden, solange kein Insolvenzverfahren durchgeführt werden muss (vgl § 36 II Nr 2 InsO). Zur Landwirtschaft gehört jede erwerbsmäßige Bearbeitung eigenen oder fremden Grund und Bodens zur Gewinnung von Nutzpflanzen und Nutztieren und deren Erzeugnissen (LG Oldenburg DGVZ 80, 170). Dazu gehören Ackerbau, Viehzucht, Geflügelzucht, Forstwirtschaft, Baumschulen, die überwiegend Urproduktion betreiben (BGHZ 24, 169, 172), Garten-, Gemüse-, Obst- und Weinbau, Imkerei und Fischzucht. Voraussetzung ist aber, dass die Zucht überwiegend unter Verwendung von Bodenflächen, die zur Ernährung der Tiere dienen, betrieben wird. Dies ist regelmäßig nicht der Fall bei Pferdezucht (LG Koblenz DGVZ 97, 89; LG Frankenthal NJW-RR 89, 896 [LG Frankenthal 09.12.1988 - 1 T 387/88]), Legehennenhaltung (LG Hildesheim NdsRpfl 71, 257), Pelztier- und Hundezucht und andere Tierfarmen (LG Frankenthal NJW-RR 89, 896), insb für neuartiges Nutzvieh wie Damwild, Strauße, Kamele und Kängurus. Gewerbliche Nebenbetriebe wie Brauereien, Brennereien oder Gaststätten werden nicht nach Nr 4 geschützt (St/J/Würdinger Rz 38; Schuschke/Walker/Walker/Loyal Rz 31). Betriebe, die Landwirte unterstützen, wie Saatguthandlungen, Molkereien oder Lohndruschunternehmen (Ddorf JMBlNRW 68, 18), gelten selbst nicht als landwirtschaftliche Betriebe iSv Nr 4 (Schuschke/Walker/Walker/Loyal Rz 31; Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 15).
2. Geschützte Personen.
Rn 23
Geschützt ist derjenige, der die Landwirtschaft betreibt. Ausreichend ist, wenn dies nebenberuflich geschieht (MüKoZPO/Gruber Rz 30).
3. Geschützte Sachen.
Rn 24
Welche Geräte und wie viel Vieh im Einzelfall pfändungsfrei ist, ist nach dem jeweiligen Zuschnitt des Betriebs zu beurteilen; dazu soll nach § 813 III ein landwirtschaftlicher Sachverständiger zugezogen werden, wenn der Wert der zu pfändenden Gegenstände voraussichtlich den Betrag von 500 EUR übersteigt (s § 813 Rn 6). Zur Fortführung der Wirtschaft erforderlich sind die Geräte, ohne die die Landwirtschaft nicht ordnungsgemäß betrieben werden kann. Zum geschützten Vieh gehören Arbeitstiere, Zucht-, Milch- und Mastvieh, solange ein Weitermästen sinnvoll ist (RGZ 142, 379, 381; LG Rottweil MDR 85, 1034, 1035 [LG Rottweil 19.07.1985 - 1 T 7/85]). Ist das Vieh hingegen schon zum kurzfristigen Verkauf bestimmt, besteht kein Pfändungsschutz (RGZ 142, 379, 382). Das gilt auch für die sonstigen landwirtschaftlichen Erzeugnisse (LG Kleve DGVZ 80, 38, 39), auch wenn ihr Verkauf erst nach der Weiterverarbeitung vorgesehen ist (AG Worms DGVZ 84, 126, 127). Sofern die Forderung aus dem Verkauf jedoch nach § 851a pfändungsfrei wäre, sind schon die Erzeugnisse selbst unpfändbar (AG Aachen DGVZ 61, 141, 142 f; St/J/Würdinger Rz 39; Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 15; aA Celle MDR 62, 139). Für die Fortführung der Wirtschaft erforderlich iS der Vorschrift sind nicht diejenigen Erzeugnisse, deren Verkaufserlös der Wirtschaftsführung dient (LG Kleve DGVZ 80, 38, 39; Celle MDR 62, 139).