Rn 6

Die Austauschpfändung setzt einen Antrag des Gläubigers voraus. Dieser kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle ohne Anwaltszwang (§ 78 V) gestellt werden. Der Antrag muss die Art der Ersatzleistung angeben; wenn ein Ersatzstück gestellt werden soll, muss dieses identifizierbar bezeichnet werden (Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 5). Der Gläubiger hat außerdem die Angemessenheit der Austauschpfändung (s Rn 7) darzulegen und nachzuweisen, insb, dass der Vollstreckungserlös den Wert des Ersatzstücks erheblich übersteigen wird (vgl Abs 2 S 2).

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