Rn 4

Die Pfändung kann ausnahmsweise zugelassen werden, wenn das Tier einen hohen materiellen Wert hat (zB wertvolles Reitpferd, Rassehunde oder -katzen, Koi-Karpfen, seltene Tierarten) und bei Abwägung der Interessen der Beteiligten und des Tierschutzes die Unpfändbarkeit eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeuten würde. Insbesondere zu berücksichtigen sind auf Gläubigerseite Art und Höhe des Vollstreckungsanspruchs, der zu erwartende Vollstreckungserlös und die Dringlichkeit, mit der der Gläubiger auf die Vollstreckung gerade durch Pfändung des Tieres angewiesen ist, auf Schuldnerseite dessen gefühlsmäßige Bindung an das Tier und deren Schutzwürdigkeit in der besonderen Lage des Schuldners (kranke, alte, alleinstehende Menschen, Kinder). Außerdem sind die Folgen für das Tier in die Abwägung einzustellen, zB Alter und Gesundheit des Tieres (AG Paderborn DGVZ 96, 44), Bindung des Tieres an den Schuldner und seine Familie, zu erwartende Lage des Tieres nach der Verwertung (Schuschke/Walker/Walker/Loyal Rz 2).

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