Gesetzestext

 

(1) 1Ist zu erwarten, dass eine Sache demnächst pfändbar wird, so kann sie gepfändet werden, ist aber im Gewahrsam des Schuldners zu belassen. 2Die Vollstreckung darf erst fortgesetzt werden, wenn die Sache pfändbar geworden ist.

(2) Die Pfändung ist aufzuheben, wenn die Sache nicht binnen eines Jahres pfändbar geworden ist.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Vorwegpfändung einer Sache, deren Unpfändbarkeit voraussichtlich demnächst wegfällt, verhindert einerseits, dass der Schuldner die Sache zuvor noch veräußert, und sichert andererseits den Gläubiger davor, dass andere Gläubiger nach Eintritt der Pfändbarkeit ein vorrangiges Pfandrecht erwerben.

B. Voraussetzungen.

I. Unpfändbare Sachen.

 

Rn 2

Woraus sich die bestehende Unpfändbarkeit ergibt, spielt für die Anwendbarkeit keine Rolle. Sie kann auf §§ 811, 811c beruhen, aber auch auf sonstigen Pfändungsverboten (s § 811 Rn 54).

II. Wegfall der Unpfändbarkeit.

 

Rn 3

Die Erwartung, dass die Unpfändbarkeit demnächst wegfällt, kann sich etwa aus bevorstehenden Änderungen der Lebensumstände ergeben, zB Berufswechsel, Eintritt in den Ruhestand, Änderung der Familienverhältnisse, bevorstehende Neuanschaffung eines Ersatzes, aber auch aus einem erwarteten Zulassungsbeschluss nach § 811c. Demnächst bedeutet innerhalb eines Jahres (arg Abs 2). Der Fall, dass eine schuldnerfremde Sache demnächst in sein Eigentum übergehen wird, fällt nicht unter § 811d (MüKoZPO/Gruber Rz 4; Schuschke/Walker/Walker/Loyal Rz 1), da das fehlende Eigentum des Schuldners kein Pfändungshindernis bedeutet.

C. Verfahren.

I. Pfändung.

 

Rn 4

Der GV nimmt, nachdem er die Voraussetzungen selbstständig geprüft hat, die Pfändung vor und belässt die Sache im Gewahrsam des Schuldners.

II. Fortsetzung der Vollstreckung oder Aufhebung der Pfändung.

 

Rn 5

Sobald die Pfändbarkeit eintritt, kann die Sache weggeschafft werden und die Verwertung nach den allgemeinen Regeln erfolgen. Der GV muss die Pfändung vAw aufheben, wenn binnen eines Jahres ab Pfändung die Unpfändbarkeit nicht weggefallen ist (Abs 2).

D. Rechtsbehelfe.

 

Rn 6

Gegen die Vornahme und Ablehnung der Vorwegpfändung durch den GV ist für den jeweils Beschwerten die Erinnerung nach § 766 statthaft.

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