Gesetzestext
Gegenstände, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, sollen nicht gepfändet werden, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, dass durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.
A. Normzweck.
Rn 1
Hausratsgegenstände, die nicht nach § 811 Abs 1 Nr 1 unpfändbar sind, aber häufig für den Schuldner einen hohen Gebrauchswert haben, sollen diesem nicht entzogen werden, wenn ersichtlich nur ein geringer Erlös zu erzielen wäre.
B. Voraussetzungen.
I. Gewöhnlicher Hausrat.
Rn 2
Zum gewöhnlichen Hausrat iSd Vorschrift gehören die dem persönlichen Gebrauch und dem Haushalt dienenden Sachen, die nicht schon nach § 811 I Nr 1 unpfändbar sind (s § 811 Rn 14, 18). Damit können Gegenstände unpfändbar sein, die über eine angemessene, bescheidene Lebens- und Haushaltsführung hinausgehen, zB Stereoanlage, Videorekorder (LG Hannover DGVZ 90, 60). Nicht geschützt werden Sachen, die gewerblich genutzt werden (Schuschke/Walker/Walker/Loyal Rz 4; MüKoZPO/Gruber Rz 2; Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 2; St/J/Würdinger Rz 1) sowie Luxusgegenstände, Sammlerstücke oder Antiquitäten (MüKoZPO/Gruber Rz 3; Schuschke/Walker/Walker/Loyal Rz 4; Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 2).
II. Gebrauch im Haushalt des Schuldners.
Rn 3
Die Gegenstände müssen tatsächlich im Haushalt des Schuldners benutzt werden. Gelegentlicher Gebrauch reicht aus. Sachen, die als Vorrat, Ersatzstücke oder sonst gelagert, aber nicht einmal gelegentlich benutzt werden, bleiben pfändbar (Schuschke/Walker/Walker/Loyal Rz 5; MüKoZPO/Gruber Rz 4). Übliche Reservestücke für schon stark abgenutzte oder kurzlebige Sachen können aber geschützt sein (St/J/Würdinger Rz 2). Nicht erforderlich ist, dass die Gegenstände zur Haushaltsführung objektiv notwendig sind.
III. Unverhältnismäßig geringer Verwertungserlös.
Rn 4
Für den GV muss offensichtlich sein, dass der zu erzielende Erlös zum Gebrauchswert, den die Sache für den Schuldner hat, außer allem Verhältnis steht (OVG Saarlouis NVwZ-RR 06, 756, 757 [OVG Saarland 14.07.2006 - 3 W 4/06]). Im Zweifelsfall pfändet er.
C. Rechtsfolgen.
Rn 5
Obwohl es sich um eine Sollvorschrift handelt, hat der GV bei Vorliegen der Voraussetzungen die Pfändung zu unterlassen. Die Gegenstände unterliegen allerdings den gesetzlichen Pfandrechten nach §§ 562, 592, 704 BGB, da Hausrat nicht generell unpfändbar ist (Schuschke/Walker/Walker/Loyal Rz 1; aA St/J/Würdinger Rz 4; LG Köln MDR 64, 599 [LG Köln 09.01.1964 - 7 O 388/62]).
D. Rechtsbehelfe.
Rn 6
Gegen die Entscheidung des GV steht dem hierdurch beschwerten Gläubiger, Schuldner oder Dritten die Erinnerung nach § 766 offen.