Rn 7

Von der Ermächtigung in Abs 4 haben die Landesjustizverwaltungen in §§ 100 I, 102 III 4 GVGA Gebrauch gemacht und für Fälle, in denen der Wert der zu pfändenden landwirtschaftlichen Gegenstände oder der zu pfändenden Früchte 500 EUR nicht übersteigt, unter bestimmten Voraussetzungen die Zuziehung eines Sachverständigen angeordnet.

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