Rn 5

Zuständig ist der GV, der die Sache gepfändet hat, bei mehrfacher Pfändung der Erstpfändende, wenn nicht das Vollstreckungsgericht etwas anderes anordnet (§ 827). Der GV nimmt die Verwertung ohne weiteren Auftrag des Gläubigers vor (§ 91 II 1 GVGA). Er wird dabei hoheitlich und nicht als Beauftragter oder Stellvertreter des Gläubigers oder des Schuldners tätig (MüKoZPO/Gruber Rz 8; Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 4). Weisungen des Gläubigers, die nicht dem Gesetz oder der GVGA widersprechen, hat der GV jedoch zu befolgen (AG Verden DGVZ 15, 128, 129; MüKoZPO/Gruber Rz 8; Zö/Herget Rz 3; Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 4).

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