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Gläubiger und Schuldner sind von dem Versteigerungstermin besonders zu benachrichtigen, wenn er ihnen nicht bereits anderweit bekannt gegeben wurde (§ 92 IV GVGA). Unterbleibt die Benachrichtigung, kommt Amtshaftung in Betracht (RG JW 31, 2427, 2428). Ist der Aufenthalt des Schuldners nicht zu ermitteln, darf die Versteigerung ohne seine Benachrichtigung durchgeführt werden (LG Essen MDR 79, 414 [BGH 16.01.1978 - 1 StR 575/78]). Die Aufhebung oder Verlegung des Versteigerungstermins ist den Beteiligten ebenfalls mitzuteilen.

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