Rn 5

Den Zuschlag erhält nach dreimaligem Aufruf der Meistbietende, es sei denn, das Mindestgebot nach § 817a ist nicht erreicht, der Bieter ist ausgeschlossen (zB nach Abs 3 S 2, § 450 BGB) oder es ergibt sich ein Grund, der der Fortsetzung der Zwangsvollstreckung entgegensteht. Erst wenn der Zuschlag erteilt ist, sind keine Übergebote mehr zulässig (MüKoZPO/Gruber Rz 8). Ist der dreimalige Aufruf unterblieben, hindert das die Wirksamkeit des Zuschlags nicht (Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 3; Zö/Herget Rz 6).

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