Gesetzestext

 

Die Versteigerung wird eingestellt, sobald der Erlös zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung hinreicht.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Dem Schuldner sollen durch die Zwangsvollstreckung nicht mehr Sachen entzogen werden, als zur Deckung der Kosten und der Befriedigung der Gläubiger notwendig ist.

B. Voraussetzungen.

 

Rn 2

Versteigert der GV mehrere Pfandstücke, muss er laufend prüfen, ob der bisher erzielte Erlös ausreicht, um die (Haupt- und Neben-)Forderung des Gläubigers sowie die Vollstreckungskosten (§ 788) zu decken. Mit einzurechnen sind Forderungen, für die eine Anschlusspfändung (§ 826) erfolgt ist, wenn für sie die Frist nach § 816 I abgelaufen ist oder Gläubiger und Schuldner einwilligen (Zö/Herget Rz 1). Nach § 805 vorrangig zu befriedigende Ansprüche sind nur zu berücksichtigen, wenn der Schuldner zustimmt oder zugunsten des Dritten ein Urt oder eine EA nach § 805 IV ergangen ist (Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 2; MüKoZPO/Gruber Rz 3; St/J/Würdinger Rz 1; Schuschke/Walker/Walker/Loyal Rz 3; abw Zö/Herget Rz 1: nur bei Zustimmung aller Beteiligten oder Vorlage eines rechtskräftigen Urteils).

 

Rn 3

Bei Versteigerungen durch einen privaten Auktionator nach § 825 II ist § 818 nicht unmittelbar anwendbar. Der Schuldner kann jedoch nach dem Rechtsgedanken der Vorschrift bei dem Vollstreckungsgericht beantragen, dem privaten Auktionator die Anweisung zu erteilen, die Versteigerung einzustellen, sobald der Erlös zur Befriedigung der Gläubiger und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung ausreicht; den insoweit voraussichtlich erforderlichen Erlös hat das Vollstreckungsgericht betragsmäßig festzustellen (BGHZ 170, 243, 248). Der Antrag muss nicht notwendig schon in dem Verfahren der Anordnung der anderen Verwertung nach § 825 II ZPO gestellt werden; ein nachträglich gestellter Antrag kann jedoch im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein (BGHZ 170, 243, 249f).

C. Rechtsfolgen.

 

Rn 4

Ist die Deckung erreicht, muss der GV die Versteigerung einstellen. Die Pfändung der nicht versteigerten Sachen, die nicht für andere Gläubiger gepfändet sind, ist aufzuheben und sie sind dem Schuldner auszuhändigen. Ein etwa erzielter Erlösüberschuss wird dem Schuldner ausgezahlt.

D. Rechtsbehelfe.

 

Rn 5

Mit der Erinnerung nach § 766 kann der Schuldner bis zur Ablieferung (s § 817 Rn 11–12) geltend machen, dass die Vollstreckung nach § 818 einzustellen ist; der Gläubiger kann mit ihr gegen eine vorzeitige Einstellung vorgehen.

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