Rn 10

Ein Inhaberscheck wird verwertet, indem der GV ihn der bezogenen Bank vorlegt und den so erlangten Betrag dem Gläubiger abliefert (LG Göttingen NJW 83, 635 [LG Göttingen 28.09.1982 - 5 T 150/82]; zur Ablieferung s § 815 Rn 3). Löst die Bank den Scheck nicht ein, kann auf Antrag des Gläubigers nach § 825 angeordnet werden, dass ihm der Scheck ausgehändigt wird, damit er Ansprüche nach Art 40 ScheckG geltend machen kann (Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 7). Kleine Inhaberpapiere (s Rn 3), die einen festen Rücknahmepreis besitzen, sind vom GV in sinngemäßer Anwendung von § 821 Alt 1 einzulösen (Zö/Herget Rz 11).

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