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Die Früchte dürfen erst versteigert werden, wenn sie reif sind. Anders als für den Zeitpunkt der Pfändung (§ 810) kommt es hier nicht auf die Zeit der gewöhnlichen Reife an, sondern auf die tatsächliche Reife der gepfändeten Früchte. Die Zeitgrenze ist auch zu beachten, wenn die Früchte üblicherweise vor der Reife abgeerntet werden. Die Parteien können jedoch eine abweichende Vereinbarung treffen (MüKoZPO/Gruber Rz 3; Schuschke/Walker/Walker/Loyal Rz 1). Ist bei einer Versteigerung vor der tatsächlichen Reife ein höherer Erlös zu erwarten, kann der GV auf Antrag einer Partei nach § 825 I eine vorzeitige Verwertung vornehmen. Die Beurteilung, wann Reife vorliegt, obliegt dem GV, der ggf einen Sachverständigen dazu anhört. Führt er die Versteigerung verfrüht durch, ist diese dennoch wirksam; es können jedoch Amtshaftungsansprüche entstehen (B/L/H/A/G/Weber Rz 6; MüKoZPO/Gruber Rz 3).

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