Rn 7

§ 814 II Nr 1 sieht mittlerweile die öffentliche Versteigerung im Internet als Regel neben der Präsenzversteigerung vor. Der GV kann die Pfandsache aber auch nach § 825 I über eine gewerbliche Auktionsplattform im Internet veräußern. Dann liegt idR keine Versteigerung iSv § 156 BGB vor, da der Vertrag nicht durch Zuschlag des Auktionators zustande kommt (vgl BGHZ 149, 129, 133; BGH NJW 05, 53, 54). Eine Veräußerung über das Internet außerhalb des § 814 II Nr 1 ist daher wie ein freihändiger Verkauf (s Rn 6) zu behandeln (Meller-Hannich DGVZ 09, 21, 24 ff).

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