Rn 6

Die Anschlusspfändung kann nach §§ 808 f in der Form der Erstpfändung vorgenommen werden. Nach § 826 genügt es jedoch, wenn der GV die Pfändungserklärung in das Protokoll aufnimmt. Der GV hat dazu nach § 762 I ein neues Protokoll zu erstellen, das die gepfändete Sache, den Gläubiger und den Anspruch, für die die Anschlusspfändung erfolgt, bezeichnen muss. Das Protokoll muss nicht in Anwesenheit bestimmter Personen und nicht angesichts der Pfandsache aufgenommen werden (Bremen DGVZ 71, 4, 7 f; AG Fürth DGVZ 77, 14), muss aber den genauen Zeitpunkt der Pfändungserklärung enthalten, damit der Rang der Pfändung festgestellt werden kann (Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 5; Schuschke/Walker/Walker/Loyal Rz 6).

Dieser Inhalt ist unter anderem im HSO FV Sachsen online Kompaktversion enthalten. Sie wollen mehr?