Rn 4

Zur Verteilung des Erlöses allgemein s § 819 Rn 4. Reicht der zur Auszahlung an die Gläubiger zur Verfügung stehende Erlös zur Deckung aller Forderungen nicht aus, ist bei nachrangiger Pfändung (§ 804 III) in der Reihenfolge der Pfändungen zu verteilen (§ 116 VI GVGA); diese ist auch bei mehreren vom selben Gläubiger erwirkten Pfändungen maßgebend (Schuschke/Walker/Walker/Loyal Rz 3; MüKoZPO/Gruber Rz 7; St/J/Würdinger Rz 4; Zö/Herget Rz 4; Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 4; aA B/L/H/A/G/Weber Rz 6). Die Gläubiger können eine andere Verteilung vereinbaren; der GV hat dann entsprechend zu verfahren (arg Abs 2 S 1). Verlangt einer der nachrangigen Gläubiger aber ohne Zustimmung der anderen Gläubiger eine abweichende Verteilung, hinterlegt der GV vAw den Erlös, zeigt den Sachverhalt dem gem §§ 764 II, 827 I zuständigen Vollstreckungsgericht an (Abs 2 S 1) und übermittelt diesem gleichzeitig die sich auf das Verfahren beziehenden Dokumente (Abs 2 S 2). Der Erlös wird sodann nach dem Verteilungsverfahren der §§ 872 ff behandelt.

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