Rn 1

§ 828 regelt die funktionelle, sachliche und örtliche Zuständigkeit für die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in alle Arten von Geld- und Sachforderungen nach den §§ 829–856 und von sonstigen Vermögensrechten gem den §§ 857–863 (Musielak/Voit/Flockenhaus § 828 Rz 1). Die Sachpfändung von Mobilien, §§ 808 ff, und Immobilien, §§ 864 ff, wird nicht erfasst. Bezweckt wird eine Kompetenzbündelung sowie eine erhöhte Rechtssicherheit, aber auch eine verbesserte Rechtsschutzgewährleistung. Die vAw zu prüfende Zuständigkeit wird für jede gerichtliche Vollstreckungshandlung begründet. Abs 1, 2 bilden eine spezielle Regelung ggü § 764. Die Abgabe nach Abs 3 tritt an die Stelle von § 281.

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