Rn 10

Auf formlosen Antrag des Gläubigers hat das örtlich oder sachlich unzuständige Gericht das Verfahren abzugeben, Abs 3 S 1. Dieser kann vorsorglich hilfsweise gestellt werden. Es muss nicht das zuständige Gericht benannt werden (ThoPu/Seiler § 828 Rz 6). § 281 wird verdrängt (vgl Zweibr NJW-RR 00, 929 [OLG Zweibrücken 22.06.1999 - 2 AR 27/99]). Da die Abgabe ohne Anhörung des Schuldners erfolgt, § 834, ist sie nicht bindend, Abs 3 S 2 (Hamm BeckRS 19, 25138; Mock Forderungsvollstreckung § 3 Rz 47). Das Gericht, an das die Abgabe erfolgt, kann weiter abgeben. Kompetenzkonflikte sind nach den §§ 36, 37 zu entscheiden. Eine bindende Verweisung nach § 17a II 3 GVG ist zulässig (BGH NJW-RR 17, 1215 [BGH 11.07.2017 - X ARZ 76/17]).

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