Rn 11

Ein Verstoß gegen die Vorschriften über die örtliche und internationale Zuständigkeit führt nicht zur Unwirksamkeit der Vollstreckungsmaßnahme, ist aber mit der Erinnerung anfechtbar (St/J/Würdinger § 828 Rz 10; Stöber/Rellermeyer Rz B.19). Gleiches gilt, wenn die Regeln über die sachliche Zuständigkeit verletzt sind (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Schuschke § 828 Rz 10). Handelt ein funktionell unzuständiges Organ, ist die Vollstreckungsmaßnahme grds nichtig. Dies gilt jedenfalls, wenn der Gerichtsvollzieher anstelle des Vollstreckungsgerichts tätig wird. Beschl einer anderen Abteilung des Amtsgerichts oder des Prozessgerichts sind wirksam, aber anfechtbar (G/S/B-E § 54 Rz 49). Das Rechtsbeschwerdegericht hat die funktionelle Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts nicht zu prüfen (BGH NJW-RR 07, 1498 [BGH 04.07.2007 - VII ZB 6/05]).

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