Rn 4

Als Vollstreckungsgericht ist grds ausschließlich, § 802, das Amtsgericht sachlich zuständig, § 764, auch wenn aus einem Titel des Familiengerichts (BGH NJW 79, 1048, einschl der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung) oder ein vom Prozessgericht gem § 888 festgesetztes Zwangsgeld vollstreckt wird (BGH NJW 83, 1859 [BGH 02.03.1983 - IVb ARZ 49/82]). Zuständig ist das Amtsgericht auch für die Vollstreckung aus Titeln des Sozialgerichts (MüKoZPO/Smid § 828 Rz 8) und des Arbeitsgerichts, es sei denn, das Arbeitsgericht wurde als Arrestgericht tätig (BGH NJW 1976, 1453 [BGH 09.06.1976 - VIII ZR 19/75]; Germelmann/Germelmann ArbGG § 62 Rz 65).

 

Rn 5

Verwaltungsakte werden nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen des Bundes bzw des jeweiligen Landes vollstreckt. Bei verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen ist das Prozessgericht 1. Instanz Vollstreckungsgericht, § 167 I 2 VwGO. Die abgabenrechtliche Vollstreckung, §§ 309 ff AO, erfolgt durch die Vollstreckungsbehörde, § 249 I AO. Sozialbehörden können entweder nach § 66 I bis III SGB X im Wege der Verwaltungsvollstreckung vorgehen oder gem § 66 IV SGB X aus dem Verwaltungsakt in entspr Anwendung der zivilprozessualen Vorschriften vollstrecken (Ahrens JurBüro 03, 405f). Dann ist das Amtsgericht zuständig (Stöber/Rellermeyer Rz B.6).

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