Rn 67

Mit der Pfändung wird die Beschlagnahme der Forderung bewirkt und ein Pfändungspfandrecht zugunsten des Gläubigers begründet (§ 804 Rn 1, 3; Zö/Herget § 804 Rz 1). Die Pfändung berechtigt den Gläubiger noch nicht zur Verwertung. Dafür ist entweder eine Überweisung gem § 835 oder eine andere Anordnung nach § 844 erforderlich. Durch die Trennung von Pfändung und Verwertung können noch nicht verwertungsreife Forderungen gesichert werden.

 

Rn 68

Die Beschlagnahme oder Verstrickung beinhaltet einen hoheitlichen Zugriff auf die Forderung (krit Stamm S. 441 ff). Die Forderung wird damit für die weitere staatliche Verfügung zur Verwertung sichergestellt. Mit der Überweisung begründet sie die Legitimation für die Verwertung der Forderung. Voraussetzung ist eine wirksame Pfändung (zur Unwirksamkeit Rn 64). Gepfändet wird die angebliche Forderung des Schuldners. Wird eine künftige Forderung gepfändet, bleibt die Wirkung der Beschlagnahme aufgeschoben bis die Forderung entsteht (vgl BGH NJW-RR 08, 1441 [BGH 26.06.2008 - IX ZR 87/07] Rz 10).

 

Rn 69

Die Rechtsfolgen der Verstrickung bestimmt § 829 I 1 und 2. Das Vollstreckungsgericht hat dem Drittschuldner zu verbieten, dem Schuldner auf seine Forderung zu zahlen, Abs 1 S 1 (Arrestatorium). Der Ausspruch des Arrestatoriums ist für die Wirksamkeit der Pfändung konstitutiv (BGH 16.12.20 – VII ZB 10/20 Rz 18; St/J/Würdinger § 829 Rz 51; Musielak/Voit/Flockenhaus § 829 Rz 10). Fehlt das an den Drittschuldner gerichtete Verbot, an den Schuldner zu zahlen, ist die Pfändung unwirksam. Der Ausspruch des Arrestatoriums ist als Prozesshandlung des Gerichts auslegungsfähig. Es muss nicht der gesetzliche Wortlaut verwendet werden. Unzureichend ist die Erklärung, ein bestimmter Anspruch werde gepfändet, da dies dem Drittschuldner noch nicht erkennbar macht, welches Verhalten von ihm verlangt wird. Außerdem müssen in materieller Hinsicht die Folgen entsprechend § 407 BGB herbeigeführt werden (BGH 16.12.20 – VII ZB 10/20 Rz 20). Zweckmäßig ist auf § 829 I 1 zu verweisen. Außerdem muss das Gericht dem Schuldner jede Verfügung über die Forderung und insb ihre Einziehung verbieten (Inhibitorium). Dieses an den Schuldner gerichtete Verbot, sich der Verfügung zu enthalten, ist allerdings für die Wirksamkeit der Verstrickung nicht wesentlich, anders § 857 II (St/J/Würdinger § 829 Rz 52).

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