a) Unwirksamkeit.
Rn 64
Wirksam ist eine Pfändung, wenn sie nicht nichtig ist, dh unter einem besonders schweren und bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundigen Fehler leidet (BGH NJW-RR 09, 211 [BGH 23.10.2008 - VII ZB 16/08] Rz 7; 20, 1131 Rz 14). Eine nichtige Pfändung entfaltet keine Wirkungen. Ein Pfändungsbeschluss ist nichtig, wenn der Schuldner nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegt, das unzuständige Vollstreckungsorgan gehandelt hat oder der äußeren Form nach ein Vollstreckungstitel nicht vorliegt (BGH NJW-RR 20, 1131 Rz 15). Letzteres ist etwa der Fall, wenn kein geeigneter Vollstreckungstitel vorliegt (BGHZ 70, 313, 317; 121, 98, 100, Arrest). Eine Nichtigkeit liegt weiterhin vor, wenn wesentliche Förmlichkeiten des Vollstreckungsaktes nicht eingehalten wurden oder die gepfändete Forderung dem Schuldner gegen den Drittschuldner nicht zusteht (BGH NJW-RR 20, 1131 [BGH 02.07.2020 - VII ZA 3/19] Rz 15). Die Pfändung ist auch unwirksam, wenn keine Zustellung an den Drittschuldner erfolgt ist (Rn 53) oder das an ihn gerichtete Verbot fehlt, keine Zahlungen an den Schuldner zu leisten (Rn 69). Besteht oder entsteht die Forderung oder das Recht gem § 857 nicht, geht die Pfändung ins Leere und ist wirkungslos (BGH NJW 02, 755, 757 [BGH 12.12.2001 - IV ZR 47/01]). Anders als bei der Pfändung schuldnerfremder beweglicher Sachen ist die Pfändung einer Forderung wirkungslos, die nicht existiert (Rn 13) oder einer anderen Person als dem Schuldner zusteht (BGH NJW 02, 755, 757 [BGH 12.12.2001 - IV ZR 47/01]; Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Plücker § 829 Rz 52; Rn 15). Außerdem ist die Pfändung unwirksam, wenn die gepfändete Forderung nicht hinreichend bestimmt bezeichnet wird (BGH NJW 07, 3132 [BGH 28.03.2007 - VII ZB 25/05] Rz 15).
b) Fehlerhaftigkeit.
Rn 65
Ein lediglich fehlerhafter und damit anfechtbarer Pfändungsbeschluss ist bis zur Aufhebung aufgrund eines Rechtsmittels vom Schuldner und vom Drittschuldner zu beachten (BGH NJW-RR 09, 211 Rz 7). Solange die Fehlerhaftigkeit nicht durch die dafür zuständige Stelle festgestellt ist, müssen die im Namen des Staates getroffenen Entscheidungen beachtet und befolgt werden (BGHZ 66, 79, 81; MDR 80, 1016; NJW-RR 20, 1131 Rz 14). Eine von einem zuständigen Vollstreckungsorgan in den Grenzen seiner Amtsbefugnisse vorgenommene Vollstreckungshandlung ist grds wirksam, auch wenn die Vollstreckungshandlung bei richtiger Sachbehandlung hätte unterbleiben müssen (BGH MDR 80, 1016 [BGH 21.05.1980 - VIII ZR 284/79]). Ein lediglich fehlerhafter Pfändungsbeschluss liegt etwa vor, wenn der Vollstreckungstitel dem Schuldner – anders beim Drittschuldner (Rn 53) – nicht zugestellt ist (BGH NJW 76, 851, 852 [BGH 16.02.1976 - II ZR 171/74]). Verstößt der Beschl gegen ein Pfändungsverbot oder eine -beschränkung, ist er anfechtbar (BGH NJW-RR 20, 1131 [BGH 02.07.2020 - VII ZA 3/19] Rz 16). Für die Unpfändbarkeit nach § 2 II 4 BetrAVG hat dies der BGH ausdrücklich entschieden (BGH NJW-RR 09, 211 [BGH 23.10.2008 - VII ZB 16/08] Rz 7). Dies gilt aber auch für andere Pfändungsverbote, insb, wenn diese eine gerichtliche Entscheidung erfordern (von BGH NZI 18, 705 = NJW 18, 2732 [BGH 25.01.2018 - IX ZR 104/17] m Anm Gössl, zu § 850b offengelassen). Lediglich fehlerhaft ist eine Vollstreckungsmaßnahme, wenn die nach § 765 notwendigen Voraussetzungen für die Vollstreckung einer titulierten, Zug um Zug zu bewirkenden Leistung nicht vorgelegen haben, ebenso eine verfrühte Vollstreckung wegen Außerachtlassens allgemeiner oder spezieller Bedingungen für den Vollstreckungsbeginn (München Rpfleger 19, 196 [OLG München 14.09.2018 - 34 Wx 301/18]).
c) Konsequenzen für den Einziehungsprozess.
Rn 66
Im Rechtsstreit des Gläubigers gegen den Drittschuldner hat das Prozessgericht grds die Existenz des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hinzunehmen. Dies gilt dann nicht, wenn der Beschl nichtig, also von vornherein unwirksam ist (BAG NJW 09, 2324 [BAG 06.05.2009 - 10 AZR 834/08] Rz 9). Beruft sich der Drittschuldner ggü der Einziehungsklage des Gläubigers auf derartige Mängel des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, so macht er die mangelnde Aktivlegitimation des Gläubigers geltend (BGH NJW 76, 851f [BGH 16.02.1976 - II ZR 171/74]).