Rn 53
Mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner wird die Pfändung nach Abs 3 bewirkt. Wird ihm der Pfändungsbeschluss nicht zugestellt, ist die Pfändung unwirksam, Ausnahme §§ 857 VI, 830. Die Zustellung an den Drittschuldner ist nach § 173 I 2 GVGA vor der Zustellung an den Schuldner durchzuführen, falls nicht der Auftraggeber eine abweichende Reihenfolge bestimmt. In die Zustellungsurkunde ist der Zustellungszeitpunkt mit Stunde und Minute aufzunehmen, § 173 I 3 GVGA. Dem Drittschuldner muss eine vollständige Ausfertigung des Pfändungsbeschlusses zugestellt werden (ArbG Stuttgart FamRZ 67, 689, 690). Ihm ist nicht das unterschriebene Original, sondern eine beglaubigte Abschrift des Beschl zuzustellen, die erkennen lässt, dass ein Rechtspfleger den Beschl unterschrieben hat (München 12.3.15, 23 U 1960/14, juris). Zustellungsmängel können gem § 189 geheilt werden (BGH NJW 80, 1754, 1755 [BGH 25.01.1980 - V ZR 161/76]), doch kann dies nicht rückwirkend geschehen (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Plücker § 829 Rz 49).
Rn 54
Mit der Zustellung eines Pfändungsbeschlusses an einen Gesamtschuldner wird nur die gegen diesen gerichtete Forderung gepfändet (BGH NJW 98, 2904). Wird der Beschl mehreren Gesamtschuldnern zugestellt, ist die Wirksamkeit separat zu bestimmen. Steht auf der Drittschuldnerseite eine Gesamthandsgemeinschaft, muss nach der bisherigen Rspr des BGH der Pfändungsbeschluss jedem Gesamthandsschuldner zugestellt werden. Erst mit der letzten Zustellung wird die Pfändung in diesem Fall wirksam (BGH NJW 98, 2904 [BGH 18.05.1998 - II ZR 380/96]). Bei einer im Außenverhältnis rechtsfähigen GbR kann die Zustellung an den geschäftsführenden Gesellschafter erfolgen (vgl BGH NJW 06, 2191 [BGH 06.04.2006 - V ZB 158/05]; 07, 995, 996 [BGH 07.12.2006 - V ZB 166/05]). Auch wenn der Gläubiger zugleich Drittschuldner ist, wird die Pfändung erst mit Zustellung an ihn wirksam (ThoPu/Seiler § 829 Rz 24).
Rn 55
Die Zustellung erfolgt nicht vAw, sondern nach Abs 2 S 1 im Parteibetrieb, dh auf Betreiben des Gläubigers. Die Zustellung erfolgt nach den §§ 191 ff. Der Gläubiger kann gem § 192 I den Gerichtsvollzieher direkt oder gem § 192 III unter Vermittlung der Geschäftsstelle des Vollstreckungsgerichts mit der Zustellung beauftragen. Um die Vermittlung muss eindeutig, nicht notwendig ausdrücklich, ersucht werden. Zulässig ist das Ersuchen bereits im Pfändungsantrag. Veranlasst der Gläubiger keine Zustellung unter Vermittlung durch die Geschäftsstelle, wird ihm die Ausfertigung des Pfändungsbeschlusses formlos zugeleitet (St/J/Würdinger § 829 Rz 55).
Rn 56
Die Zustellung wird gem § 191 grds nach den allgemeinen Regeln durchgeführt, doch kann gem § 194 der Gerichtsvollzieher die Post mit der Zustellung beauftragen. Die Zustellung muss an den Drittschuldner erfolgen und nicht, etwa bei einem Betriebsübergang, an einen Nachfolger (AG Stuttgart DGVZ 73, 61; Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Plücker § 829 Rz 48).
Rn 57
Eine Ersatzzustellung ist deswegen grds zulässig (BAG NJW 09, 2324 [BAG 06.05.2009 - 10 AZR 834/08] Rz 15). Umstritten ist aber, ob eine Ersatzzustellung an den Schuldner nach § 178 II unwirksam ist. Wegen der Interessenkollisionen beim Schuldner und den Haftungsgefahren für den Drittschuldner darf keine Zustellung an den Schuldner erfolgen. Zudem wird der Drittschuldner bei einer Leistung in Unkenntnis der Pfändung befreit (BAG NJW 81, 1399; Celle DGVZ 03, 8; MüKoZPO/Smid § 829 Rz 40; Zö/Herget § 829 Rz 19).
Rn 58
Eine öffentliche Zustellung gem § 185 ist nach dem Zweck von Abs 2 und 3 ausgeschlossen (Musielak/Voit/Flockenhaus § 829 Rz 14; aA Zö/Herget § 829 Rz 15; MüKoZPO/Smid § 829 Rz 42). Gleiches gilt für die Bestellung eines Abwesenheitspflegers (Zweibr NJW-RR 1987, 584, 585).