Rn 105

Die internationale folgt der örtlichen Zuständigkeit (§ 828 Rn 6). Diese ist grds begründet, wenn der Drittschuldner seinen Wohnsitz im Inland hat (anders für die Lohnpfändung BAG NZA 97, 336). Der Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses – anders die Zustellung – soll aber auch gegen einen ausländischen Drittschuldner zulässig sein (LG Leipzig JurBüro 12, 327; St/J/Würdinger § 829 Rz 24). Für die Zwangsvollstreckung in Zivil- und Handelssachen im europäischen Justizraum unter Ausnahme von Dänemark gelten die Art 38–52 Brüssel I-VO (Nr 44/2001). Für die Zwangsvollstreckung aus europäischen Vollstreckungstiteln im Inland sind die §§ 1082 ff zu beachten. Zur Auslandszustellung vgl Rn 60.

 

Rn 106

Soweit kein europäisches Recht oder besondere Abkommen bestehen, gilt für die Vollstreckung ausländischer Entscheidungen deutsches Recht. Tauglicher Vollstreckungstitel ist nicht das ausländische Urteil, sondern die deutsche Entscheidung nach den §§ 722 f (zur Zulässigkeit von Pfändungsbeschlüssen bei Forderungen mit Auslandsbezug Lange S. 21 ff).

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