Rn 28
Die Pfändung einer Geldforderung erfolgt durch einen Beschl des Vollstreckungsgerichts, der die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung (Titel, Klausel, Zustellung) verlangt und nur auf Antrag des Gläubigers ergehen darf. Der Antrag stellt eine Prozesshandlung des Gläubigers dar und unterliegt den dafür geltenden Regeln. Der Gläubiger ist postulationsfähig und muss sich nicht durch einen Anwalt vertreten lassen. Ein mit der zwangsweisen Forderungsdurchsetzung beauftragter Rechtsanwalt hat, soweit pfändbares Vermögen bekannt ist oder mit den Möglichkeiten der ZPO ermittelt werden kann, zügig die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Bei Anhaltspunkten für einen Ausfall mit der Zwangsvollstreckung hat der Rechtsanwalt die Zwangsvollstreckung besonders zu beschleunigen und die am schnellsten zu einem Erfolg führende Vollstreckungsmöglichkeit zu wählen (BGH NJW 20, 843 [BGH 19.09.2019 - IX ZR 22/17]). Vertretungsberechtigt sind nach § 79 II Nr 4 auch Inkassodienstleister.
Rn 29
Soweit nach § 829 IV 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller der Formulare bedienen, § 829 IV 2 (BGH NJW 16, 81 Tz 11). Für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses besteht seit dem 1.3.13 gem Abs 4 S 2 iVm § 3 ZVFV (vom 23.8.12, BGBl I, 1822) Formularzwang (vgl dazu die Erläuterung der ZVFV im Anhang zu § 829).
Rn 30
Mit dem Antrag sind die für den Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzungen erforderlichen Urkunden einzureichen. Ein Inkassounternehmen muss als Nichtanwalt seine Vertretungsberechtigung durch Vorlage einer Originalvollmacht nachweisen (AG Hannover NJW 10, 3313 [OLG Stuttgart 01.07.2010 - 18 UF 72/10]). Der Gläubiger muss den Vollstreckungstitel mit Klausel in Urschrift vorlegen, §§ 724 ff, 795 ff (Köln NJW-RR 00, 1580). Auch die Zustellungsurkunde, § 750, ist beizufügen. Die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung und andere besondere Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen sind nachzuweisen, §§ 709, 711, 751, 765, 798 f, 882a.
Rn 31
Der notwendige Inhalt des ggf auf Hinweis des Vollstreckungsgerichts ergänzten Antrags wird durch die zum Erlass eines Pfändungsbeschlusses erforderlichen Angaben bestimmt (Rn 46 ff). Die Daten müssen so genau sein, dass sie aus dem Antrag in den Pfändungsbeschluss übernommen werden können. Zu benennen sind Schuldner und Gläubiger. Die Vollstreckungsforderung muss nach Hauptsache, Zinsen, Prozess- und Vollstreckungskosten zumindest bestimmbar dargestellt sein, sonst kann das Vollstreckungsgericht eine mit zumutbarem Aufwand prüffähige Forderungsaufstellung verlangen (BGH NJW-RR 03, 1437). Ausreichend ist eine dem Antrag beigefügte Aufstellung der Teilbeträge nach Hauptforderung, Zinsen und Kosten (BGH JurBüro 10, 606). Soweit die Kosten nicht tituliert sind, müssen sie glaubhaft gemacht werden (St/J/Würdinger § 829 Rz 79). Außerdem ist die zu pfändende Forderung des Schuldners sowie der Drittschuldner anzugeben (Zö/Herget § 829 Rz 3). Verlangt der Gläubiger nur eine Rest- oder Teilzahlung, muss eine spezifizierte Abrechnung vorliegen (LG Aurich DGVZ 04, 15; aA LG Hanau DGVZ 93, 112, 113; Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Plücker § 829 Rz 33). Der Antrag wird meist mit dem Überweisungsantrag gem § 835 verbunden. Beantragt werden kann auch die Herausgabe der Urkunden nach § 836 III 3. Zulässig ist außerdem das Begehren, den Drittschuldner mit Zustellung des Pfändungsbeschlusses zur Abgabe der Drittschuldnererklärung nach § 840 aufzufordern.