Rn 100

Wurde der Schuldner zuvor nicht angehört, § 834, kann er gegen die Vollstreckungsmaßnahme mit der Erinnerung nach § 766 vorgehen. Ein, etwa wegen eines Verstoßes gegen ein Pfändungsverbot anfechtbarer Pfändungsbeschluss ist bis zu einer Aufhebung wirksam und deswegen zu beachten (LG Fulda BeckRS 16, 06889). Der Rechtspfleger kann nach Anhörung des Gläubigers abhelfen. Hebt der Rechtspfleger den Pfändungsbeschluss auf, erlischt das Pfandrecht. Da bei einer späteren gegenteiligen Entscheidung das Pfandrecht nur mit neuem Rang neu begründet werden kann, sollte der Rechtspfleger die Wirksamkeit der Aufhebungsentscheidung gem den §§ 766 I 2, 732 bis zur Rechtskraft des Beschl aussetzen (Musielak/Voit/Flockenhaus § 829 Rz 24). Hilft der Rechtspfleger nicht ab, legt er die Erinnerung dem Richter vor. Gegen die richterliche Entscheidung ist die sofortige Beschwerde nach § 793 statthaft.

 

Rn 101

Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss stellt nicht lediglich eine nach § 766 I anfechtbare Vollstreckungsmaßnahme, sondern eine mit der sofortigen Beschwerde nach den §§ 11 I RpflG, 793 I anfechtbare Entscheidung dar, wenn dem Schuldner vor der Pfändung etwa iRd §§ 850b III, 850d, 850f rechtliches Gehör gewährt worden ist (Köln NJW-RR 92, 894). Die Rechtsbehelfsfrist beginnt mit Zustellung an den Schuldner (Köln NJW-RR 92, 894). Nach einer Anhörung muss deswegen die Zustellung vAw erfolgen (s.a. Rn 59). Gegen eine Überpfändung kann der Schuldner nach § 766 vorgehen (BGH NJW 75, 738 [BGH 22.01.1975 - VIII ZR 119/73]).

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