Rn 103
Bei der Verletzung eigener Rechte können auch Dritte die Erinnerung nach § 766 einlegen. Eigene Rechte können etwa nachpfändende Gläubiger geltend machen. Unterhaltsberechtigte Angehörige des Schuldners können Verletzungen der Pfändungsbeschränkungen geltend machen (vgl § 850c Rn 49).
Dieser Inhalt ist unter anderem im HSO FV Sachsen online Kompaktversion enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen