Rn 109
Für Pfändung und Überweisung entsteht eine Gerichtsgebühr von 22 EUR gem KV Nr 2110. Dies gilt auch, wenn beide in getrennten Entscheidungen erfolgen. Die Gebühr entsteht auch dann nur einmal, wenn in einem Antrag wegen einer Vollstreckungsforderung die Pfändung mehrerer Ansprüche des Schuldners verlangt wird (Frankf NJW 64, 1080 [OLG Frankfurt am Main 23.12.1963 - 6 W 478/63]). Bei einer Vollstreckung gegen mehrere Schuldner wird die Gebühr mehrfach erhoben. Der Gerichtsvollzieher erhält für die Zustellung die Gebühr nach § 9 GVKostG iVm KV Nr 100 von EUR 10,–. Außerdem sind seine Auslagen gem KV Nr 711, 713 zu erstatten. Bei der Zustellung an Drittschuldner und Schuldner handelt es sich um einen Auftrag (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Plücker § 829 Rz 75).
Rn 110
Die Anwaltsgebühr mit einem Satz von 0,3 der Gebühr entsteht gem § 18 I Nr 3 RVG iVm VV 3309. Der Gegenstandswert ist nach dem Betrag der zu vollstreckenden Forderung einschl der Nebenforderungen zu bestimmen, § 25 I Nr 1 RVG. Bei der Pfändung von künftig fällig werdendem Arbeitseinkommen nach § 850d III sind gem § 25 I Nr 1 RVG die noch nicht fälligen Ansprüche nach § 42 I GKG zu bewerten. Eine Angelegenheit bilden die in einem inneren Zusammenhang stehenden Einzelmaßnahmen, welche die einmal eingeleitete Maßnahme mit demselben Ziel der Befriedigung fortsetzen (BGH NJW 04, 1101 [BGH 12.12.2003 - IXa ZB 234/03]). Eine Angelegenheit stellen etwa die Anträge auf Pfändung und Überweisung sowie Pfändung und die Aufforderung nach § 840 dar (Gottwald/Mock § 829 Rz 228). Werden auf Antrag eines Rechtsanwalts die Forderungen des Schuldners gegen drei Drittschuldner gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen, bezieht sich seine Tätigkeit auf drei Gegenstände. Dennoch kommt eine Zusammenrechnung der Gegenstandswerte nicht in Betracht, soweit die Gegenstände wirtschaftlich identisch sind (BGH NJW-RR 11, 933 [BGH 10.03.2011 - VII ZB 3/10] Rz 12). Eine besondere Angelegenheit bildet etwa das Beschwerdeverfahren, § 18 I Nr 5 RVG.
Rn 111
Kostenschuldner ist nach § 26 I GKG der Gläubiger als Antragsteller, weiterer Kostenschuldner ist gem § 29 Nr 4 GKG der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung. Nach den §§ 91, 788 muss der Schuldner die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung tragen einschl der vom Gläubiger zur Beitreibung der Forderung gegen den Drittschuldner aufgewendeten Kosten. Wurde der Gläubiger im Einziehungsprozess zur Kostentragung verurteilt, hat der Schuldner diese zu ersetzen, soweit der Prozess Aussicht auf Erfolg versprach (LAG Bremen NJW 61, 2324 [LAG Bremen 26.07.1961 - 1 Ta 12/60]), einschl der außergerichtlichen Kosten im arbeitsgerichtlichen Verfahren des ersten Rechtszugs gegen den Drittschuldner.