Rn 5

Das vereinfachte Antragsverfahren ist allein bei einer Vollstreckung wegen einer Geldforderung, §§ 699, 688 I, in Geldforderungen und andere Vermögensrechte zulässig. Dem Regelungswortlaut nach gilt die Vorschrift für die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung. Das besondere Antragsverfahren ist nach seiner Zielsetzung auch bei der Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte zulässig, §§ 857, 858. Eine Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen scheidet dagegen schon nach der Systematik der vollstreckungsrechtlichen Bestimmungen aus (aA HK-ZV/Bendtsen § 829a Rz 1).

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