Rn 1

Das durch ein Orderpapier verbriefte Recht wird grds durch Übereignung der Urkunde im Wege der Einigung und Übergabe gem §§ 929 ff BGB übertragen, wobei ein Indossament zusätzliche Wirkungen begründet, vgl etwa Art 14 I, 15 I, 16 I WG. Forderungen aus indossablen Papieren sind deswegen durch Zugriff des Gerichtsvollziehers auf das Papier und damit im Allgemeinen wie bewegliche Sachen zu pfänden, § 831 iVm §§ 808, 809, 826. Für die Verwertung gelten dagegen besondere Regeln. Während Inhaber- und Namenspapiere nach den Regeln der Mobiliarvollstreckung der §§ 814 ff, 821 ff verwertet werden, ist für die durch Orderpapiere verbrieften Rechte (Rn 2 f) des § 831 eine Form der Forderungsverwertung gem den §§ 835 ff bestimmt.

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