Rn 5

Gehaltsforderungen stellen die Arbeitseinkommen iSv § 850 II, III dar (dazu § 850 Rn 11 ff; zur Titulierung BAG NZA-RR 09, 79 [BAG 09.04.2008 - 4 AZR 104/07] Rz 33), einschl etwa der nach § 850b nur bedingt pfändbaren Bezüge (Gottwald § 832 Rz 3) und der verschleierten Einkünfte nach § 850h (Wieczorek/Schütze/Lüke § 832 Rz 3), nicht aber die fiktiv aufgelaufenen Lohn- oder Gehaltsrückstände nach § 850h II (BAG NZA 08, 779 [BAG 12.03.2008 - 10 AZR 148/07] Rz 27). Erfasst werden Sonderzahlungen, die auf dem Arbeitsverhältnis beruhen, etwa regelmäßige Jahresprämien sowie einmalige Projektprämien, Sozialplanabfindungen (BAG AP ZPO § 850 Nr 13), Abfindungen nach den §§ 9, 10 KSchG (BAG AP ZPO § 850 Nr 10), private Ruhegehaltsansprüche sowie Ansprüche auf den vom Arbeitgeber – nicht dem Finanzamt – gem § 42b EStG auszuzahlenden Lohnsteuerjahresausgleich (LAG Hamm NZA 89, 530). Ansprüche auf die Arbeitnehmersparzulage bilden zwar keine Ansprüche auf Arbeitsentgelt iSd §§ 850 ff. Dennoch sind sie pfändbar und unterfallen § 832 (BAG NJW 77, 76 [BAG 23.07.1976 - 5 AZR 474/75]).

 

Rn 6

Ähnliche in fortlaufenden Bezügen bestehende Forderungen stellen Unterhaltszahlungen, Schmerzensgeldrenten (vgl § 850b Rn 6), Ansprüche auf Rentenbezüge gegen einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (BGH NJW 03, 1458 [BGH 21.11.2002 - IX ZB 85/02]) und auf laufende Sozialleistungen wie früher beim Arbeitslosengeld und der Arbeitslosenhilfe (BSG MDR 89, 187; zum Insolvenzausfallgeld Rn 9) dar. Zu den vergleichbaren Forderungen gehören auch Provisionsansprüche des für eine gewisse Dauer angestellten Handelsvertreters (RGZ 138, 254; RAGE 7, 172, 174; Stettin OLGR 6, 418; Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Schuschke/Plücker § 832 Rz 2), Ansprüche des Arztes gegen die Kassenärztliche Vereinigung (Nürnbg JurBüro 02, 602), Zinsen, Bezüge aus Reallasten (MüKoZPO/Smid § 832 Rz 8) sowie aus Miete und Pacht (Musielak/Voit/Flockenhaus § 832 Rz 2; ThoPu/Seiler § 832 Rz 1; Saenger/Kemper § 832 Rz 2; aA Zö/Herget § 832 Rz 2). Die Forderungen müssen nicht auf Geldleistungen gerichtet sein, sondern können auch Naturalleistungen zum Gegenstand haben (St/J/Brehm § 832 Rz 4). Zinsen werden als Nebenrechte bereits von § 829 erfasst (§ 829 Rn 76). Nicht zu den ähnlichen Forderungen gehören die Gebühreneinnahmen des Anwalts bzw Notars oder sonstige Einkünfte eines Arztes (MüKoZPO/Smid § 832 Rz 9; Gottwald/Mock § 832 Rz 2).

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