Rn 3
Der sachliche Anwendungsbereich der Norm erfasst alle Arten von Konten, also insb Giro- und Sparkonten (BTDrs 16/7615, 16). Die Zweckrichtung und Art der Forderung sind unerheblich, weswegen das Konto weder allg dem Zahlungsverkehr noch speziell als Lohn- oder Gehaltskonto dienen muss. Eine teleologische Reduktion scheidet aus. Von der Bestimmung sind deswegen auch Pfändungsschutzkonten betroffen (BGH NZI 17, 892 [BGH 21.09.2017 - IX ZR 40/17] Rz 11; AG Essen NZI 18, 671 [AG Essen 01.08.2018 - 163 IK 206/15]; St/J/Würdinger § 833a Rz 4; HK-ZV/Bendtsen § 833a Rz 3; B/L/H/A/G/Nober § 833a Rz 3). Es kann sich auch um ein Geschäftskonto handeln.
Rn 4
Nicht ausdrücklich verlangt wird ein Konto des Schuldners, wodurch sich die Regelung von § 850k I aF und den §§ 850k I, 850l I nF unterscheidet. Dennoch wird nur ein Konto des Schuldners in Betracht kommen, weil er lediglich dann einen eigenen pfändbaren Auszahlungsanspruch gegen das Kreditinstitut erlangen kann. Schuldner können alle Rechtsträger sein, neben den natürlichen Personen insb auch juristische Personen, argumentum e contrario zu § 850k VII 1 (St/J/Würdinger § 833a Rz 4). Der Schuldner muss aber nicht alleiniger Kontoinhaber sein. Geschützt sind sowohl ›Und-‹ als auch ›Oder-Konten‹ (Wieczorek/Schütze/Lüke § 833a Rz 3). Der Pfändungsumfang nach Abs 1 ist für sämtliche Konten des Schuldners zu bestimmen.
Rn 5
Für den Umfang der Pfändung wird die Person des Schuldners nicht näher qualifiziert. Als Teil des allgemeinen Forderungspfändungsrechts gilt diese Regelung ggü jedem Schuldner. Anders als Abs 2 ist ihr Anwendungsbereich nicht auf natürliche Personen beschränkt. Die Regelung gilt deswegen auch, wenn das Konto einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit gepfändet wird.
Rn 6
Das Konto muss bei einem Kreditinstitut geführt werden. Die Begriffsbestimmung ergibt sich aus § 1 I KWG. Dies schließt zunächst Banken, auch die Postbank (LG Bad Kreuznach Rpfleger 90, 216 [OLG Köln 18.12.1989 - 2 W 179/88]), Sparkassen und Kreditkartenunternehmen ein. Betroffen sind außerdem Kreditgenossenschaften, Realkreditinstitute (Hypothekenbanken), Bausparkassen und Kapitalanlagegesellschaften (Investmentgesellschaften). Keine Kreditinstitute sind die in § 1 Ia KWG aufgeführten Finanzdienstleistungsinstitute, wie Anlage- und Abschlussvermittler von Finanzinstrumenten sowie Finanzportfolioverwalter, außerdem die in § 2 I KWG aufgezählten Unternehmen, also insb Versicherungen. Die Zahlstelle einer Haftanstalt ist ebenfalls ausgeschlossen (LG Berlin Rpfleger 92, 138), weil sie keine gewerbsmäßigen Bankgeschäfte tätigt.