Rn 37

Mit der durch Art 3 des Zweiten Gesetzes zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder (vom 12.4.11, BGBl I, 615; BTDrs 17/4776) in Abs 4 geschaffenen Regelung hat der Gesetzgeber die Leistungssperre für künftige Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto erweitert. Durch die befristete Auszahlungssperre sollen dem Schuldner die Gutschriften in dem Zahlungszeitraum zur Verfügung stehen, für den sie bestimmt sind. § 835 IV regelt das Verhältnis zwischen Drittschuldner und Vollstreckungsgläubiger, während die Wirkungen zwischen dem Drittschuldner und dem Vollstreckungsschuldner in § 850k I 2 normiert sind. § 835 IV verdrängt insoweit III (Mock Forderungsvollstreckung, § 5 Rz 167).

 

Rn 38

Durch die Novellierung soll das sog Monatsanfangsproblem (St/J/Würdinger § 835 Rz 52; Gottwald/Mock § 835 Rz 30a; Richter/Zimmermann ZVI 10, 359; Jäger ZVI 10, 325, 328 ff; Strunk ZVI 10, 335, 336 f; Bitter ZIP 11, 149, 154) entschärft werden (Ahrens NZI 11, 183). In den betreffenden Fallgestaltungen wird eine Leistung in einem Monat gutgeschrieben, aber erst im Folgemonat verbraucht. Typisch dafür ist die Gutschrift zum Ende eines Kalendermonats für eine Verwendung im Folgemonat, wie dies sehr häufig bei Sozialleistungen erfolgt. Hat der Schuldner im Folgemonat über den unpfändbaren Betrag verfügt und wird an dessen Ende die nächste Zahlung gutgeschrieben, wäre die den Freibetrag übersteigende Summe pfändbar. Im zweiten Folgemonat stünden dem Schuldner dann keine Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhalts zur Verfügung. Ziel der Neuregelung ist, im Zusammenwirken mit § 850k I 2 ZPO, den existenznotwendigen Lebensunterhalt des Schuldners dauerhaft zu sichern. Individuelle Schutzanträge sollen dadurch entbehrlich werden. § 835 IV normiert dabei das Verhältnis zwischen dem Drittschuldner und dem Vollstreckungsgläubiger, während die ergänzende Bestimmung in § 850k I 2 die Rechtslage zwischen Schuldner und Drittschuldner regelt. Der jeweilige Pfändungsfreibetrag bleibt unverändert.

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