Rn 19

Der Gläubiger ist außerdem befugt, im eigenen Namen einen Einziehungsprozess gegen den Drittschuldner zu führen (BGHZ 82, 28, 31). Auf dieses Klagerecht ist der Gläubiger bei fehlender Zahlungsbereitschaft des Drittschuldners angewiesen, weil der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss keinen Vollstreckungstitel gegen den Drittschuldner darstellt (Brox/Walker Rz 640). Der Gläubiger besitzt die gleichen Befugnisse wie der Schuldner, weswegen sich Rechtsweg (BFH NJW 88, 1407, 1408) und Zuständigkeit ggü einer Klage des Schuldners nicht ändern, es sei denn, die Zuständigkeitsnorm knüpft an die Person des Antragsstellers an (Wieczorek/Schütze/Lüke § 835 Rz 23). Für den Gläubiger sind die gleichen Verfahrensarten zulässig, etwa das Mahnverfahren oder der Urkunden- und Wechselprozess. Wird eine Forderung durch mehrere Gläubiger gepfändet und jedem von ihnen überwiesen, gilt § 856.

 

Rn 20

Der Gläubiger verfolgt das Recht kraft einer Prozessstandschaft (MüKoZPO/Smid § 835 Rz 13; G/S/B-E § 55 Rz 37; s.a. Hau WM 02, 325, 329 f; aA Köln Rpfleger 03, 670, 671 [OLG Köln 05.08.2003 - 25 UF 5/03]; ThoPu/Seiler § 835 Rz 3). Seine Berechtigung muss er durch einen wirksamen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nachweisen (Kassel OLGR 17, 144, 145). Verliert der Gläubiger den Prozess, tritt im Verhältnis zum Schuldner keine Rechtskrafterstreckung (RGZ 83, 116, 117), wohl aber die Interventionswirkung aus den §§ 74, 68 ein (Baur/Stürner/Bruns Rz 30.28).

 

Rn 21

Zu den Pflichten des Gläubigers im Verhältnis zum Schuldner gehört nach § 842 grds die Forderung einzuziehen und ggf beizutreiben. Im Einziehungsprozess muss der Gläubiger dem Schuldner nach § 841 den Streit verkünden (Baur/Stürner/Bruns Rz 30.27). Ist die Forderung gegen den Drittschuldner von mehreren Gläubigern gepfändet und ihnen zur Einziehung überwiesen, gilt für die gerichtliche Durchsetzung § 856. Der Gläubiger soll dem Schuldner gegenüber nicht verpflichtet sein, den Forderungseinzug abzurechnen (AG Hamburg JurBüro 21, 51).

 

Rn 22

Ist ein Rechtsstreit des Schuldners über die Forderung beim Wirksamwerden der Überweisung bereits rechtshängig, bleibt der Schuldner grds Kläger. Das Prozessrechtsverhältnis geht den Vollstreckungswirkungen vor. Stimmt der Drittschuldner einer Übernahme des Verfahrens durch den Gläubiger nicht nach § 265 II 2 zu, kann der Gläubiger dem Kläger lediglich als Streitgehilfe beitreten. Der Schuldner muss gem § 265 seinen Klageantrag auf Leistung an den Gläubiger umstellen. Sofern die Forderung des Schuldners bereits tituliert ist, kann der Gläubiger den Titel gem § 727 auf sich umschreiben lassen (Gottwald/Mock § 835 Rz 11).

Dieser Inhalt ist unter anderem im HSO FV Sachsen online Kompaktversion enthalten. Sie wollen mehr?