Rn 49

Es gelten die Ausführungen zu § 829 (§ 829 Rn 99). Maßgebend ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung, nicht diejenige zurzeit der Überweisung oder der Einlegung der Erinnerung (BGH NJW-RR 09, 211, 212). Mit der Erinnerung kann der Drittschuldner geltend machen, die Überweisung sei zu Unrecht erfolgt (Gottwald/Mock § 835 Rz 38). Bei einer Überweisung an Zahlungs statt soll der Schuldner nach der Überweisung keine Erinnerung einlegen können, weil die Zwangsvollstreckung bereits beendet ist (Brox/Walker Rz 664; aA Ddorf ZIP 82, 366, 367), doch kann dies ausnahmsweise die Rechte des Schuldners unangemessen beeinträchtigen.

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