Rn 4

Die Überweisung erfolgt auf einen mit dem Pfändungsantrag verbundenen oder selbständig gestellten Antrag des Gläubigers. Ein selbständiger Antrag muss die Voraussetzungen des Pfändungsantrags, dh insb das Bestimmtheitserfordernis (§ 829 Rn 31), erfüllen. Er soll auch die gewählte Art der Verwertung bezeichnen. Ausdrücklich ist dies aber nur erforderlich, wenn eine Überweisung an Zahlungs statt verlangt wird. Beantragt der Gläubiger die Überweisung der Forderung, ohne die Art zu spezifizieren, ist von einer Überweisung zur Einziehung auszugehen (allgM vgl St/J/Würdinger § 835 Rz 7), weil der Antrag als Prozesshandlung so ausgelegt werden muss, wie dies vernünftig ist sowie der recht verstandenen Interessenlage des Gläubigers entspricht (vgl BGHZ 149, 298, 310) und der Gläubiger in jenem Fall nicht das Bonitätsrisiko trägt. Der Gläubiger kann zunächst eine Überweisung zur Einziehung und dann an Zahlungs statt wählen, nicht aber umgekehrt (B/L/H/A/G/Nober § 835 Rz 5).

 

Rn 5

Der Antrag ist beim Vollstreckungsgericht zu stellen. Da der Rechtspfleger funktionell zuständig ist, § 20 Nr 17 RpflG (§ 828 Rn 3), besteht für die Antragstellung kein Anwaltszwang, § 13 RpflG. Eine Antragstellung durch Inkassodienstleister ist nach § 79 II Nr 4 nicht zulässig.

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