Rn 16
Die Pflichten des Schuldners aus § 836 III erleichtern dem Gläubiger, den überwiesenen Anspruch ggü dem Drittschuldner durchzusetzen (Rn 18). Nach § 836 III 1 Alt 1 ist der Schuldner verpflichtet, dem Gläubiger auf Verlangen (Stöber/Rellermeyer Rz B.257f) die zur Geltendmachung der Forderung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Materiell-rechtlich entspricht § 402 BGB dieser Regelung. Die Verpflichtung besteht neben der des Drittschuldners aus § 840. Voraussetzung ist eine wirksame Vollstreckung durch Pfändung und Überweisung. Eine Verpflichtung besteht nicht bei einer Vorpfändung, § 845, einer Sicherungsvollstreckung, § 720a, und einer Arrestpfändung sowie allg nach Einstellung der Zwangsvollstreckung (Zö/Herget § 836 Rz 9). Zusammen mit dem Herausgabeanspruch aus § 836 III 1 Hs 2 soll der Gläubiger in die Lage versetzt werden, die Forderung ggü dem Drittschuldner geltend zu machen (MüKoZPO/Smid § 836 Rz 12). Ist ein künftiger Anspruch gepfändet, muss das aktuelle Informationsinteresse des Gläubigers, etwa über den Fälligkeitszeitpunkt, gegen die Lasten einer wiederholten Auskunft abgewogen werden. Die Auskunft ist unverzüglich zu erteilen. Zu einer wiederholten Auskunft ist der Schuldner grds nicht verpflichtet, doch kann er unvollständige Auskünfte nachzubessern haben (Stöber/Rellermeyer Rz B.265). Bei der Pfändung laufender Forderungen, wie des Arbeitseinkommens, sind wiederholte Auskünfte erforderlich.
Rn 17
Mit dem Auskunftsverlangen darf keine Ausforschung erfolgen (MüKoZPO/Smid § 836 Rz 12). In seinem Begehren hat der Vollstreckungsgläubiger die Forderung deswegen hinreichend bestimmt zu bezeichnen, ohne aber das Bestehen der gepfändeten Forderung in allen Einzelheiten darlegen zu müssen. Der Gläubiger kann iRd Auskunftsbegehrens nicht ermitteln, ob dem Schuldner die Forderung überhaupt zusteht. Es darf kein umfassender Einblick in die Geschäftsführung des Schuldners verlangt werden, um überhaupt erst zu ermitteln, ob sich für die lediglich vermuteten, in den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen bezeichneten Ansprüche tatsächliche Grundlagen finden lassen (OLGR Hamm 99, 212).
Rn 18
Der Umfang erstreckt sich auf die Auskünfte, die der Vollstreckungsgläubiger benötigt, um die Forderung einziehen zu können. Der Schuldner hat die Angaben zu tätigen, die in einem ggf erforderlichen Einziehungsprozess benötigt werden. Er muss deswegen erklären, wann die Forderung fällig wird, angeben, wie die Forderung zu berechnen ist und auf einen bestehenden Titel hinweisen (Musielak/Voit/Flockenhaus § 836 Rz 6). Erforderlichenfalls muss der Schuldner den vom Gläubiger im Pfändungsantrag und dem Auskunftsbegehren zumindest in Umrissen bezeichneten Rechtsgrund der Forderung präzisieren. Keine Auskunft ist darüber zu erteilen, warum eine angebliche Forderung nicht besteht (Stöber/Rellermeyer Rz B.260). § 836 III 1 verpflichtet den Schuldner nicht zur Auskunft über andere Vollstreckungstitel und den letzten Steuerbescheid (AG Donaueschingen DGVZ 13, 97).
Rn 19
Vollstreckt der Gläubiger in das Arbeitseinkommen, muss der Schuldner darüber informieren, ob Teile des Arbeitseinkommens abgetreten sind, sowie den Namen und die ladungsfähige Anschrift des in Anspruch genommenen Bürgens nennen, auf den der Sicherheitsabtretungsvertrag übertragen wurde (LG München II JurBüro 00, 490). Außerdem hat er anzugeben, ob und in welchem Umfang Unterhaltsansprüche gegen den Schuldner bestehen (LG Hildesheim DGVZ 01, 87, 88). Anzugeben ist auch, in welcher Steuerklasse das Einkommen versteuert wird (aA LG Hildesheim DGVZ 01, 87, 88). Bei einer Kontopfändung muss der Schuldner Auskunft darüber erteilen, wieweit und aus welchen Gründen das Guthaben nach § 850k II unpfändbar ist (LG Koblenz ZVI 11, 258, 259). Herauszugeben sind auch Kopien der zur Erhöhung des Sockelfreibetrags nach § 850k II, V führenden Nachweise. Über die sich aus den herauszugebenden Kontoauszügen ergebenden Fakten hat der Schuldner nicht noch zusätzlich Auskunft zu erteilen. Er hat im Rahmen von § 836 III nicht zu erklären, woher die Gutschrift kommt und welche Gutschriften er zu erwarten hat (AG Gummersbach BeckRS 16, 113459).
Rn 20
Bei der Pfändung von zukünftigen Rentenansprüchen gehört das Recht auf Erteilung einer Rentenauskunft gem § 109 SGB VI nicht zu den mitgepfändeten Nebenrechten, weil es nicht über die pfändbare Höhe eines Rentenanspruchs, sondern über den vergangenen Versicherungsverlauf informiert. Ermöglicht wird nur eine Prognose der Regelaltersrente nach geltender Gesetzeslage (BGH NJW-RR 12, 434 Rz 15; Celle JurBüro 98, 156; LG Leipzig Rpfleger 05, 96; aA LG Dresden JurBüro 09, 45, 46; AG Linz JurBüro 10, 215, 216). Auch nach § 836 III besteht wegen des künftigen Anspruchs keine Pflicht zur Erteilung von Rentenauskünften. Diese geben Informationen über die frühere Arbeitsbiographie des Schuldners, werden aber nicht für die aktuelle Forderungsdurchsetzung des Gläubigers benötigt. Seine PIN oder TAN muss der Schuldner nicht bekannt geben (Zö/Herget § 836 ...