Rn 33

Gibt der Schuldner die Urkunden nicht heraus, kann der Gläubiger die Vollstreckung des Herausgabeanspruchs unmittelbar auf der Grundlage des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gegen den Schuldner betreiben (BGH NJW-RR 06, 1576 [BGH 28.06.2006 - VII ZB 142/05] Rz 11). Eine Vollstreckungsklausel ist nicht erforderlich (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Schuschke/Plücker § 836 Rz 15).

 

Rn 34

Die vom Schuldner herauszugebenden Urkunden sind im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss im Einzelnen zu bezeichnen, damit der Gerichtsvollzieher die Urkunden zweifelsfrei wegnehmen kann. Dazu genügt es nicht, etwa Nachweise über die Dauer einer Nichtbeschäftigung zu verlangen (LG Berlin Rpfleger 75, 229, 230). Es bedarf grds keiner besonderen Herausgabeanordnung (BGH-NJW-RR 06, 1576 Rz 9). Sie kann aber durch Ergänzungsbeschluss ausgesprochen werden (LG Ravensburg Rpfleger 90, 266; AG Bremerhaven JurBüro 09, 329), wenn die Urkunden im Beschl zunächst noch nicht benannt waren. Ein besonderes Rechtsschutzinteresse wird nicht verlangt. Ein Interesse des Gläubigers, die zur Durchsetzung der Forderung notwendigen Informationen zu erhalten, besteht regelmäßig bereits beim Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (BGH NJW-RR 06, 1576 [BGH 28.06.2006 - VII ZB 142/05] Rz 11).

 

Rn 35

Die Herausgabevollstreckung nimmt der Gerichtsvollzieher nach § 883 vor. Dazu hat er die Urkunde dem Schuldner wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben. Ist die Urkunde unauffindbar, kann der Gläubiger die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangen (LG Koblenz JurBüro 94, 742). Befindet sich die Urkunde im Gewahrsam eines nicht herausgabebereiten Dritten, ist § 886 nicht entspr anwendbar (aA Stöber/Rellermeyer Rz B.276). Erforderlich ist eine etwa auf § 952 BGB gestützte Klage gegen den Dritten (Hamm JurBüro 95, 163).

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