Rn 38

Der Gerichtsvollzieher erhält die Gebühr gem § 9 GVKostG iVm KV Nr 221 von EUR 26,–, ggf zuzüglich des Zeitzuschlags nach KV Nr 500 sowie ggf Wegegeld nach KV Nr 711. Bei Erfolglosigkeit erhält er die Gebühr gem KV Nr 604 von EUR 15,–. Für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung erhält er die Gebühr nach KV Nr 260 von EUR 33,–. Für die Verhaftung entsteht eine Gebühr gem KV Nr 270 von EUR 39,–.

 

Rn 39

Dem Rechtsanwalt des Gläubigers steht für das Auskunfts- und Herausgabeverlangen keine zusätzliche Gebühr zu, da die Vollstreckungsgebühr gem § 18 I Nr 3 RVG bereits entstanden ist. Das Verfahren über die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung stellt nach § 18 I Nr 18 RVG eine besondere Angelegenheit dar.

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