Gesetzestext

 

(1) 1Zur Überweisung einer gepfändeten Forderung, für die eine Schiffshypothek besteht, genügt, wenn die Forderung zur Einziehung überwiesen wird, die Aushändigung des Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger. 2Zur Überweisung an Zahlungs statt ist die Eintragung der Überweisung in das Schiffsregister oder in das Schiffsbauregister erforderlich; die Eintragung erfolgt auf Grund des Überweisungsbeschlusses.

(2) 1Diese Vorschriften sind nicht anzuwenden, soweit es sich um die Überweisung der Ansprüche auf die im § 53 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (RGBl. I S. 1499) bezeichneten Leistungen handelt. 2Das Gleiche gilt, wenn bei einer Schiffshypothek für eine Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder aus einem anderen durch Indossament übertragbaren Papier die Hauptforderung überwiesen wird.

(3) Bei einer Schiffshypothek für einen Höchstbetrag (§ 75 des im Absatz 2 genannten Gesetzes) gilt § 837 Abs. 3 entsprechend.

A. Normzweck, Systematik.

 

Rn 1

§ 837a bildet eine mit § 830a korrespondierende Bestimmung. Wie § 830a eine besondere Regelung für die Pfändung einer Schiffshypothek beinhaltet, normiert § 837a die Voraussetzungen, unter denen die durch eine Schiffshypothek gesicherte Forderung überwiesen werden kann.

B. Regelungsgehalt.

 

Rn 2

Da die Schiffshypothek nur als Buchhypothek besteht (§ 830a Rn 2), gelten die Ausführungen dazu (§ 837 Rn 6) entspr. Abs 2 S 1 schließt bei Ansprüchen nach § 53 SchiffsRG – ähnl § 1159 BGB – die Anwendung von Abs 1 aus. Abs 2 S 2 entspricht § 837 II 2 und § 1187 BGB. Da Schiffshöchstbetragshypotheken wie Sicherungshypotheken iSd § 1190 geregelt sind, verweist Abs 3 auf § 837 III (§ 837 Rn 9). Für die Überweisung der durch ein Registerpfandrecht an Luftfahrzeugen gesicherten Forderung ist § 837a sinngemäß anzuwenden, § 99 I 1 LuftfzRG.

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