a) Grundlagen.
Rn 11
Der Pfändungsbeschluss legt dem Drittschuldner keine allgemeinen Handlungspflichten auf (BGHZ 105, 358, 361). Nach § 840 hat er lediglich auf Verlangen des Gläubigers bestimmte Erklärungen abzugeben, was als Anomalie verstanden werden kann (BGHZ 92, 126, 131; BGH NZFam 21, 307 Rz 13). Eine weitere Tätigkeit wird vom Drittschuldner nicht verlangt. Aufgrund dieses Ausnahmecharakters kann aus § 840 nicht die Verpflichtung zu einem darüber hinausgehenden Tätigwerden des Drittschuldners hergeleitet werden. Insb enthält die Norm keinen verallgemeinerungsfähigen Rechtsgedanken dahingehend, dass der Drittschuldner nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses verpflichtet sein könnte, durch Erteilung von Auskünften und Informationen über die Pfändung vermögensrechtliche Belange des Pfändungsgläubigers wahrzunehmen (BGH 16.12.20 – XII ZR 28/20 Rz 13). Die Reichweite der Auskunftspflicht bestimmt § 840 I. Danach soll der Gläubiger in großen Zügen über die Forderung unterrichtet werden. Weitergehende Anforderungen bestehen nicht (LG Memmingen NJW-RR 06, 998, 999 [LG Memmingen 06.04.2005 - 1 H O 2174/04]). Um den durch die Vorschrift angestrebten Vollstreckungserfolg (Rn 1) nicht zu gefährden, darf der Umfang der Auskunft nicht zu eng begrenzt werden. Zu berücksichtigen ist, dass dem Drittschuldner die Informationen im Rahmen seiner eigenen Rechnungsführung zur Verfügung stehen und er sich durch die Auskunft vor manchen Einziehungsprozessen schützen kann. Bei seinem Auskunftsverlangen kann sich der Gläubiger auf einzelne Fragen beschränken. Die Auskunftserteilung muss wahrheitsgemäß erfolgen. Maßgebend sind die zu diesem Zeitpunkt obwaltenden Umstände. Auch verschwiegenheitspflichtige Berufe müssen die Auskünfte erteilen und können sich nicht auf ihre Geheimhaltungspflichten berufen, so etwa die Angehörigen von rechts- und wirtschaftsberatenden Berufen (BGHZ 141, 173, 178, Steuerberater; Karlsr WM 80, 349, 350, Rechtsanwalt), Ärzte, Banken und Sparkassen (vgl München WM 74, 957, 959). Für Sozialversicherungsträger normiert dies ausdrücklich § 71 I 2 SGB X. Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung lässt die Auskunftspflicht unberührt (St/J/Würdinger § 840 Rz 6). Bei mehreren Drittschuldnern besteht für jeden eine eigene Verpflichtung.
b) Nr 1.
Rn 12
Der Drittschuldner muss zunächst erklären, ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und zu zahlen bereit sei. Nicht zu erklären ist, ob die Forderung begründet ist (BGH NJW 10, 1674 [BGH 14.01.2010 - VII ZB 79/09] Rz 12). Weder eine bejahende noch eine verneinende Antwort muss der Drittschuldner begründen (München NJW 75, 174, 175). Der Drittschuldner muss den Rechtsgrund und die Höhe der Forderung nennen. Auf die Erfüllung oder die Verstrickung der Forderung durch ein Pfändungspfandrecht muss er hinweisen (LG Memmingen NJW-RR 06, 998, 999f [LG Memmingen 06.04.2005 - 1 H O 2174/04]). Bei einer Lohnpfändung sind die Steuerklasse, die Zahl der unterhaltsberechtigten Personen und der gem den §§ 850 ff bereinigte Betrag anzugeben (ThoPu/Seiler § 840 Rz 5; aA Wieczorek/Schütze/Lüke § 840 Rz 11; MüKoZPO/Smid § 840 Rz 13). Der Drittschuldner muss aber nicht angeben, wann die Forderung fällig wird, ebenso wenig hat er Einwendungen und Gestaltungsrechte, wie Anfechtbarkeit, Aufrechnungslage (BGH DGVZ 13, 76) oder Rücktritt, anzuführen (München NJW 75, 174, 175 [OLG München 27.06.1974 - 24 U 756/74]; aA Foerste NJW 99, 904). Ist er aber aufgrund einer zulässigen und möglichen Aufrechnung nicht zur Leistung bereit, muss er dies erklären.
Rn 13
Daneben muss der Drittschuldner nach § 840 keine Belege vorlegen und auch nicht die Richtigkeit seiner Angaben nachweisen. § 260 BGB ist unanwendbar (BGHZ 86, 23, 26). Banken müssen keine Kontoauszüge erstellen (Köln ZIP 81, 964. 965), doch kann der als Nebenrecht mitgepfändete Auskunftsanspruch die Angabe umfassen, wann und inwieweit ein positiver Saldo bestand (LG Dresden JurBüro 09, 663, 664). Von einem Arbeitgeber als Drittschuldner ist die Lohnabrechnung als mitgepfändetes Nebenrecht vorzulegen (BGH NJW 13, 539 Rz 8 f; § 829 Rn 77). Eine Vorlagepflicht für Urkunden und Belege folgt ggf aus materiellem Recht (Rn 4) und für den Schuldner aus § 836 III (§ 836 Rn 26 ff).
c) Nr 2.
Rn 14
Anzugeben hat der Drittschuldner, ob und welche Ansprüche anderer Personen an der Forderung geltend gemacht werden. Die betreffenden Personen sind mit Namen, Anschrift, Grund und Betrag ihrer Forderungen zu bezeichnen. Die Gründe dafür, wie Abtretung, gesetzlicher Forderungsübergang oder Verpfändung, sind zu benennen.
d) Nr 3.
Rn 15
Schließlich muss der Drittschuldner erklären, ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet ist. Vorrangig Pfändungen, einschl etwaiger Vorpfändungen, sind deswegen nach Umfang der Titulierung, den erfolgten Leistungen sowie dem Pfändungsbeschluss (Gericht, Az und Datum) zu bezeichnen. Unzureichend ist die Erklärung, es könne nicht mit einer Zahlung gerechnet werden, weil schon Pfändungen und Abtret...