Rn 11

Der Pfändungsbeschluss legt dem Drittschuldner keine allgemeinen Handlungspflichten auf (BGHZ 105, 358, 361). Nach § 840 hat er lediglich auf Verlangen des Gläubigers bestimmte Erklärungen abzugeben, was als Anomalie verstanden werden kann (BGHZ 92, 126, 131; BGH NZFam 21, 307 Rz 13). Eine weitere Tätigkeit wird vom Drittschuldner nicht verlangt. Aufgrund dieses Ausnahmecharakters kann aus § 840 nicht die Verpflichtung zu einem darüber hinausgehenden Tätigwerden des Drittschuldners hergeleitet werden. Insb enthält die Norm keinen verallgemeinerungsfähigen Rechtsgedanken dahingehend, dass der Drittschuldner nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses verpflichtet sein könnte, durch Erteilung von Auskünften und Informationen über die Pfändung vermögensrechtliche Belange des Pfändungsgläubigers wahrzunehmen (BGH 16.12.20 – XII ZR 28/20 Rz 13). Die Reichweite der Auskunftspflicht bestimmt § 840 I. Danach soll der Gläubiger in großen Zügen über die Forderung unterrichtet werden. Weitergehende Anforderungen bestehen nicht (LG Memmingen NJW-RR 06, 998, 999 [LG Memmingen 06.04.2005 - 1 H O 2174/04]). Um den durch die Vorschrift angestrebten Vollstreckungserfolg (Rn 1) nicht zu gefährden, darf der Umfang der Auskunft nicht zu eng begrenzt werden. Zu berücksichtigen ist, dass dem Drittschuldner die Informationen im Rahmen seiner eigenen Rechnungsführung zur Verfügung stehen und er sich durch die Auskunft vor manchen Einziehungsprozessen schützen kann. Bei seinem Auskunftsverlangen kann sich der Gläubiger auf einzelne Fragen beschränken. Die Auskunftserteilung muss wahrheitsgemäß erfolgen. Maßgebend sind die zu diesem Zeitpunkt obwaltenden Umstände. Auch verschwiegenheitspflichtige Berufe müssen die Auskünfte erteilen und können sich nicht auf ihre Geheimhaltungspflichten berufen, so etwa die Angehörigen von rechts- und wirtschaftsberatenden Berufen (BGHZ 141, 173, 178, Steuerberater; Karlsr WM 80, 349, 350, Rechtsanwalt), Ärzte, Banken und Sparkassen (vgl München WM 74, 957, 959). Für Sozialversicherungsträger normiert dies ausdrücklich § 71 I 2 SGB X. Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung lässt die Auskunftspflicht unberührt (St/J/Würdinger § 840 Rz 6). Bei mehreren Drittschuldnern besteht für jeden eine eigene Verpflichtung.

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