Rn 27
Die Ersatzpflicht ist nach den §§ 249 ff BGB zu bestimmen. § 254 BGB ist anwendbar (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Schuschke/Plücker § 840 Rz 13). Zu ersetzen sind nur die Nachteile, die dem Gläubiger im konkreten Vollstreckungsverfahren durch die unzureichende Auskunft entstanden sind, insb weil er mit der gepfändeten Forderung ausgefallen ist. Der Gläubiger kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, als ob die Forderung des Schuldners bestünde (Musielak/Voit/Flockenhaus § 840 Rz 14). Nicht nach § 840 II 2 ersatzfähig sind dem Gläubiger entstandene Schäden, weil er aufgrund der unrichtigen Auskunft weitere vermögensbezogene Dispositionen getroffen oder unterlassen hat (BGHZ 98, 291, 294). Der Schaden kann in einer versäumten Vollstreckungsmöglichkeit liegen (LAG Köln JurBüro 09, 548, 549). Die Haftung entfällt nicht schon, weil die Vollstreckung ins Leere geht (Musielak/Voit/Flockenhaus § 840 Rz 12; aA LAG Hamm DB 90, 2228). Da der Gläubiger den Drittschuldner unmittelbar auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann, sind die Kosten eines vorprozessualen anwaltlichen Aufforderungsschreibens zur Erteilung der Auskunft nicht erstattungsfähig (BGH NJW-RR 06, 1566, 1567; a.A. LG Rostock JurBüro 17, 103).
Rn 28
Vielfach wird der Schaden in den Kosten für einen Einziehungsprozess bestehen (Stuttg Rpfleger 90, 265 [LG Rottweil 09.08.1989 - 1 S 115/89]; Köln Rpfleger 03, 670, 672), etwa auch in den Kosten einer Erledigung der Hauptsache, weil der Drittschuldner nach Zustellung der Klage die Drittschuldnererklärung abgibt, dass sich keine pfändbaren Beträge ergeben (ArbG Wermelskirchen InsbürO 12, 547). Der Drittschuldner hat auch die dem Gläubiger in einem Arbeitsgerichtsprozess entstandenen, aber nach § 12a ArbGG nicht erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten zu tragen (BAG NJW 1990, 2643, 2644). Dies gilt nicht, wenn der Gläubiger aufgrund zutr Auskunft einen Drittschuldnerprozess geführt und dort seine Kosten nicht vollständig erstattet bekommen hat (AG Schopfheim JurBüro 08, 216). Die durch den Drittschuldnerprozess entstandenen Kosten können aber, soweit sie nicht beim Drittschuldner beigetrieben werden können, vom Gläubiger nach § 788 ggü dem Schuldner geltend gemacht werden. Dies gilt auch für die nach § 12a ArbGG nicht zu erstattenden Kosten (BGH NJW 06, 1141f [BGH 20.12.2005 - VII ZB 57/05]) oder die notwendigen Kosten zur Vorbereitung einer Drittschuldnerklage (BGH NJW 10, 1674 [BGH 14.01.2010 - VII ZB 79/09] Rz 7 ff), zu denen auch die Kosten einer außergerichtlichen Zahlungsaufforderung gehören (Dresd 11, 924; AG Wuppertal JurBüro 13, 105). Ggf muss der Gläubiger den Schadensersatzanspruch aus § 840 II 2 abtreten. Setzt der Gläubiger nach Auskunft den Prozess fort, ist ihm kein Schaden entstanden, weil die Prozesskosten auch bei Auskunft angefallen wären (Köln Rpfleger 03, 670, 672). Kommt der Drittschuldner seiner Auskunftspflicht nicht nach und wird er deswegen vom Gläubiger auf Zahlung verklagt, soll dieser, wenn sich im Zahlungsprozess das Nichtbestehen der Forderung herausstellt, die Klage auf Feststellung des durch die verspätete Drittschuldnererklärung entstandenen Schadens umstellen können (AG Oranienburg JurBüro 10, 494).