Rn 2
Mit der Pfändung und Überweisung zur Einziehung verpflichtet § 842 den Gläubiger zur Beitreibung der Forderung. Diese Beitreibungspflicht ist bei einer nach § 835 I Alt 1 zur Einziehung überwiesenen Forderung gerechtfertigt, weil der Gläubiger wegen seiner Titelforderung erst befriedigt ist, wenn die überwiesene Forderung erfüllt wird. Der Schuldner kann dabei nur noch begrenzt auf die Beitreibung einwirken (s.a. Rn 4). Er darf aber den Gläubiger von der Beitreibungspflicht entbinden (App JurBüro 97, 127). Im Gegensatz dazu geht eine an Zahlungs statt überwiesene Forderung gem § 835 I Alt 2, II auf den Gläubiger über (§ 835 Rn 28). Da der Gläubiger hier mit der Überweisung als befriedigt anzusehen ist, § 835 II, wirkt sich eine verzögerte Beitreibung allein zu seinem eigenen Nachteil aus. Ein Schadensersatzanspruch des Schuldners besteht nicht.
Rn 3
Ist die Forderung zur Einziehung überwiesen, muss der Gläubiger die Forderung außergerichtlich verfolgen oder gerichtlich feststellen lassen und durchsetzen. Die Ersatzpflicht besteht bei einer verzögerten, also nicht sofortigen Beitreibung. Leistet der Drittschuldner nicht, muss der Gläubiger einen Einziehungsprozess führen. Dies gilt auch und gerade bei einer unsicheren Rechtslage. Das aus der Rechtsverfolgung resultierende Kostenrisiko kann der Schuldner nur vermeiden, wenn er auf die durch die Überweisung begründeten Rechte nach § 843 verzichtet.
Rn 4
Weitere Voraussetzung ist eine schuldhaft verzögerte Beitreibung (St/J/Würdinger § 842 Rz 1). Ein Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen, zB seines Rechtsanwalts oder eines Inkassobüros (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Schuschke/Plücker § 842 Rz 2), hat der Gläubiger nach § 278 BGB zu vertreten. Abzustellen ist auf eine nach Vollstreckungsmaßstäben unangemessene und vermeidbare Verzögerung. Eine Ratenzahlungsvereinbarung oder Stundung kann angemessen sein, wenn sonst eine Beitreibung scheitert. Der Gläubiger kann durch eine Gestattung nach § 844 geschützt werden (Musielak/Voit/Flockenhaus § 842 Rz 2; § 844 Rn 11). Der Schuldner ist berechtigt, gegen den Drittschuldner auf Erfüllung der gepfändeten Forderung an die Pfändungsgläubiger sowie auf Zahlung nach deren Befriedigung zu klagen (BGH NJW 01, 2178, 2180 [BGH 05.04.2001 - IX ZR 441/99]; § 835 Rn 24). Er muss sich deswegen ggf ein Mitverschulden gem § 254 BGB anrechnen lassen (LAG Hamm DB 88, 1703), das auch aus verspäteter Herausgabe erforderlicher Unterlagen resultieren kann.
Rn 5
Erforderlich sind außerdem Kausalität und Schaden. Der Schaden kann in einem Rechtsverlust des Schuldners ggü dem Drittschuldner bestehen, etwa durch Verjährung (BGH NJW 96, 48, 50 [BGH 21.09.1995 - IX ZR 228/94]). Geschädigt wird der Schuldner auch durch eine fehlende Durchsetzbarkeit der Forderung sowie den bei ihm entstehenden Zinsen und Kosten. Der Anspruch schafft keine vollstreckungsrechtliche Einwendung, dh der Schuldner kann allein damit noch nicht die Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses verlangen (MüKoZPO/Smid § 842 Rz 4). Er ist aber berechtigt, mit dem Schadensersatzanspruch aus § 842 gegen die titulierte Forderung des Gläubigers aufzurechnen sowie ggf die Klage aus § 767 zu erheben (Wieczorek/Schütze/Lüke § 842 Rz 5).